64 »Kriegsverbrechen«oder»Begleiterscheinung«? Im Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess (1945 – 1946) wurden »De- portation zur Zwangsarbeit« und »Versklavung« als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingestuft. In der westdeutschen Nachkriegsgesellschaft galt Zwangsarbeit dagegen als notwendige Kriegs- folge; deutsche Unternehmer behaupteten, vom NS-Staat zum Einsatz aus- ländischer Arbeitskräfte gezwungen worden zu sein. Das Bundesentschädigungsgesetz von 1953 regelte nur Ansprüche von Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik. Individuelle Ansprüche von ausländischen Verfolgten wurden nicht anerkannt. Wirtschaftliche und außenpolitische Gründe veranlassten die Bundesre- publik in den 1950er-und 1960er-Jahren zur Zahlung von Geldern an Israel, an die Jewish Claims Conference, die Entschädigungsansprüche jüdischer NS-Opfer vertrat, sowie an acht westeuropäische Staaten. Diese sollten mit den Geldern Auszahlungen an NS-Verfolgte leisten. Zivile Zwangsarbeits- kräfte waren nicht anspruchsberechtigt. Die Unternehmen I. G. Farben, Krupp, AEG, Siemens und Rheinme- tall zahlten bis Ende der 1960er-Jahre etwa 52 Millionen DM an die Jewish Claims Conference, die damit Entschädigungen an ca. 14 800 jüdische Zwangsarbeitskräfte auszahlte. Die Unternehmen handelten im Interesse ihrer internationalen Geschäftsbeziehungen, ein Eingeständnis von Schuld lehnten sie ab. Fritz Sauckel, geb. 1894, wurde am 21. März 1942 zum Generalbevollmächtig- ten für den Arbeitseinsatz ernannt. Im Nürnberger Hauptkriegsverbrecher prozess als Verantwortlicher für den Einsatz ausländi- scher Arbeitskräfte zum Tode verurteilt, wurde er am 16.Oktober 1946 hin gerichtet. Das Foto zeigt ihn in seiner Gefängniszelle, Nürnberg 1946. United States Holocaust Memorial Museum, Bild 14132