24 gehend frei bewegen konnten, wurden Kriegsgefangene von Wehrmachts- soldaten bewacht und zur Arbeit eskortiert. Weil unter den zivilen Ausländern Polinnen und Polen, Ostarbeiterinnen und Ostarbeiter als ›ras- sisch minderwertig‹ diskriminiert wurden, war auch für sie eine scharfe Be- wachung vorgesehen mit dem Ziel, sie weder untereinander noch zu Men- schen anderer Nationalitäten in Kontakt kommen zu lassen. Ihre Lager waren stark abgeschirmt und standen unter ständiger Bewachung. Sie wa- ren einfachst gebaut, eng mit Etagenbetten vollgestellt, oft mit schlechter Sanitärausstattung und mangelhaften Heizmöglichkeiten und boten dem Einzelnen keinerlei Raum für eine irgendwie geartete Privatsphäre. Zwangsarbeitskräfte aus Polen Polnische Männer und Frauen waren die ersten, die durch Zwangsmaßnah- men wie Razzien deportiert wurden, weil sich trotz großer ökonomischer Not nur wenige bereit erklärt hatten, freiwillig eine Arbeit im Deutschen Reich aufzunehmen. Wenn die Androhung von Geldbußen und Inhaft- nahme von Angehörigen sowie von Gefängnis- oder Konzentrationsla- gerhaft erfolglos blieb, wurden die Menschen gewaltsam zusammengetrie- ben und in Eisenbahnwagen abtransportiert. Mehr als der Hälfte der etwa 300 000 polnischen Kriegsgefangenen wurden entgegen internationalem Recht in den Zivilarbeiterstatus überführt, um sie dann zu jedweder Arbeit einsetzen zu können. Für Polinnen und Polen wurden eigens gesonderte ›Polenerlasse‹ ge- schaffen, die ihnen Lebens- und Arbeitsbedingungen auf niedrigstem Ni- veau vorschrieben.11 Sie wurden nicht der Justiz, sondern der Gestapo un- terstellt und waren damit Willkür und Unterdrückung ausgesetzt. Schon durch ihr äußeres Erscheinungsbild wurde ihr von Diskriminierung ge- kennzeichneter Status deutlich: Polinnen und Polen hatten an ihrer Klei- dung ein Stoffabzeichen mit einem aufgedruckten ›P‹ zu tragen. Mit der Arbeitskarte wurde ihnen ein Merkblatt mit Pflichten und Verboten ausge- händigt. Danach durften sie nur mit besonderer Erlaubnis der Ortspolizei öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Sie unterlagen einem Ausgehverbot, durften keine deutschen kulturellen, kirchlichen und geselligen Veran- staltungen besuchen, Gaststätten nicht gemeinsam mit der deutschen Be- völkerung betreten und zu keinem Deutschen eine Beziehung eingehen. Verstießen sie gegen diese Vorschriften, hatten sie mit Einweisung in ein Konzentrations- oder Arbeitserziehungslager, schlimmstenfalls mit der To- desstrafe zu rechnen. Polnische Arbeitskräfte hatten grundsätzlich nur Anspruch auf Vergü- tung für tatsächlich geleistete Arbeit. Auch wenn rechtliche Regelungen nach außen den Eindruck vermittelten, in Lohn- und Steuerfragen existiere 11 Ebd., S.193–207.