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blickpunkt-personal-2012-1

46 blickpunkt personal 1/20127. Personalforum am 3.11.2011 ●● Teil IV enthält die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Pflegedienst. ►► Innerhalb dieser Teile wurden in den Entgeltgruppen 2 bis 8 die bisherigen bis zu sechsjährigen Bewährungs- und Fallgrup- penaufstiege und Vergütungsgruppenzula- gen eingearbeitet. ►► Zudem wurden die bislang freien Ent- geltgruppen 4 und 7 belegt. ►► Dabei wurde in der Entgeltgruppe 4 ein neues Tätigkeitsmerkmal geschaffen, welches sogenannte „schwierige Tätig- keiten“ beinhaltet. In diesem Merkmal ge- hen je nach Schwierigkeitsgrad die bishe- rigen Tätigkeiten aus dem Klammerzusatz zu Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a der Vergütungsordnung zum BAT auf. ►► Weiterhin wurden Ingenieurinnen und Ingenieure, deren Tätigkeit mit einem Ar- beitszeitanteil von mindestens 1/3 v.H. He- raushebungsmerkmale enthält, höheren Entgeltgruppen zugeordnet. ►► Statt des bisherigen Bereichs „Ange- stellte in der Datenverarbeitung (DV)“ wird es in der neuen Entgeltordnung einen neuen Bereich „Beschäftigte in der Informations- technik“ geben. Das Verhandlungsergebnis wird allerdings wohl erst ab Ende März 2012 veröffentlicht werden, wobei eine Rückwir- kung zum 01.01.2012 geplant ist. ►► Für die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) müssen nach Abschluss der Redak- tionsverhandlungen zur Entgeltordnung je- doch noch das Lohngruppenverzeichnis der FHH auf landesbezirklicher Ebene neu ver- handelt und die landesspezifischen Eingrup- pierungsregelungen angepasst werden. Für wen und wie erfolgt die Eingruppie- rung? Durch die Überleitung der Beschäftigten in die neue Entgeltordnung erfolgt keine au- tomatische Neufestsetzung der Eingrup- pierung der bisherigen Beschäftigten. Die Überleitungsregelungen der §§ 8 und 9 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäf- tigten der Länder in den TV-L und zur Re- gelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) werden durch die Einbeziehung der Bewäh- rungs- und Fallgruppenaufstiege sowie der Vergütungsgruppenzulagen in die neue Ent- geltordnung zwar aufgelöst. Jedoch haben die Beschäftigten im Rahmen des „Gün- stigerprinzips“ eine Wahlmöglichkeit zwi- schen dem Verbleib in der bisherigen Ein- gruppierung und der Eingruppierung nach der Entgeltordnung. Entscheiden sie sich für eine Eingruppierung nach der Entgelt- ordnung, müssen die Beschäftigten bis zum 31.12.2012 einen Antrag stellen, der dann rückwirkend ab 01.01.2012 greift. Allerdings besteht diese Wahlmöglichkeit nicht für ab dem 01.01.2012 neu eingestell- te Beschäftigte. Diese werden ausschließ- lich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Ent- geltordnung eingruppiert. Wer berät die Beschäftigten? Die Effekte einer Neueingruppierung nach der Entgeltordnung sind nicht eindeutig vorhersehbar. So kann es durchaus sein, dass sich Beschäftigte mit der bisherigen Eingruppierung unter Berücksichtigung aller diesbezüglichen Parameter (zum Beispiel unmittelbar bevorstehender Stufenaufstieg, aufgrund des Übergangsrechts noch zu er- wartender Bewährungsaufstieg) auf Sicht finanziell günstiger stellen, als bei einer Eingruppierung nach der Entgeltordnung. Dies ist auch durch die Personalstellen im Hinblick auf die individuelle Lebensplanung der Beschäftigten nicht ohne Weiteres kal- kulierbar. Daher haben die Personalstellen auch keine Beratungs- sondern lediglich eine Auskunftspflicht und sollten deshalb schon aus Haftungsgründen, so der Rat von Herrn Kuhring, mit der Beratung in dieser Angelegenheit zurückhaltend sein, zumal ein einmal gestellter Antrag nicht zurück genommen werden könne. Die Auskunfts- pflicht beziehe sich auf Verlangen des Be- schäftigten lediglich auf die bei bisheriger und nach der Entgeltordnung erfolgender Eingruppierung zu erreichenden Parameter. Die eigene Entscheidung könne aber keiner und keinem Beschäftigten abgenommen werden. Einer Beratung durch die Personal- vertretung stehe allerdings aus Arbeitgeber- sicht nichts entgegen.

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