Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

blickpunkt-personal-2012-1

12 blickpunkt personal 1/20127. Personalforum am 3.11.2011 den, dass sie nicht zum Verlust führt, da der Beschäftigte in aller Regel selber nicht ak- tiv die Herabgruppierung betreibt und somit Vertrauensschutz hier Priorität haben soll. Die Tarifgemeinschaft der Länder teilt die- se Auffassung nicht. Sie beziehen sich auf die originäre Eingruppierung und Tarifauto- matik. Diese Regelungen und der Überlei- tungstarifvertrag widersprechen schon vom Sinn her einer Verewigung des Struktur- ausgleichs ohne Berücksichtigung künftiger Entwicklungen und Veränderungen. ►► Befristete Arbeitsverträge – Wartezeit für unschädliche Berufung auf sach- grundlose Befristung Beschäftigte können gemäß § 30 Abs. 1 TV-L in Verbindung mit § 14 Teilzeit- und Be- fristungsgesetz (TzBfG) mit befristeten Ar- beitsverträgen eingestellt werden. Bei der ersten Einstellung bedarf es für die Befris- tung bis zu zwei Jahren keiner sachlichen Begründung. Das gilt jedoch nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein be- fristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand. Fraglich war, wie lang ein früheres Arbeitsverhältnis mit welchen Auswirkungen zurückliegen kann. Das BAG hat entschie- den (6. April 2011, 7 AZR 716/09), wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhält- nisses mit demselben Arbeitgeber mehr als drei Jahre zurückliegt, ist die nächste Ein- stellung wie eine Ersteinstellung zu behan- deln. Es erfordert also keine Sachgründe für die Befristung. ►► Tarifpluralität Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage zu dem Verhältnis von Tarifeinheit und Tarifpluralität beschäftigen müssen und entschieden, dass Tarifpluralität möglich ist. Die Gewerkschaften und die Arbeitgeber streiten innerhalb der Verbände, ob dies auch sinnvoll ist. Die Bundesregierung plant eine Regulierung, wogegen es aber bereits verfassungsrechtliche Bedenken gibt. Grundsätzlich werden Beschäftigte auf der tariflichen Basis bezahlt, die die Ta- rifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) mit den Gewerkschaften geschlossen hat. Allerdings hat die TdL mit verschiedenen Gewerkschaften unterschiedliche Mantel- tarifverträge, aber auch Entgelttarifverträge geschlossen. Zu nennen sind hier der TV-L, der mit ver.di, dem dbb und der GEW ab- geschlossen wurde, und der Tarifvertrag für Ärzte im Marburger Bund, der mit dieser gewerkschaftlichen Standesvertretung ab- geschlossen wurde. Beschäftigte, die in den Geltungsbereich mehrerer Tarifverträge fal- len, müssen daher demArbeitgeber Ihre Ge- werkschaftszugehörigkeit offenbaren, da- mit in diesen Fällen die Tarifbindung rich- tig ausgeübt werden kann. Ansonsten wird sich die FHH an dem für die Mehrheit der Beschäftigten geltenden TV-L halten und diesen zur Grundlage für die individuellen Arbeitsrechtsverhältnisse machen. Themen aus der Gesetzgebung ►► Besitzstandszulage für kinderbezo- gene Entgeltanteile In Hamburg zahlt die Familienkasse Kin- dergeld für ein volljähriges Kind in einem freiwilligen Jahr, einem Freiwilligendienst oder einem Auslandsdienst nach dem Zi- vildienstgesetz. In 2011 sind neue gesetz- liche Freiwilligendienste hinzugekommen: der Bundesfreiwilligendienst und freiwilliger Wehrdienst (Abschnitt 7 Wehrpflichtge- Andrè Kuhring

Pages