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blickpunkt-personal-2012-1

13 blickpunkt personal 1/2012 setz). Für die Dauer dieser Dienste zahlt die Familienkasse Kindergeld.  Noch nicht abschließend geklärt ist die Fra- ge, wie sich die Zeit der Einsätze auf Stu- fenlaufzeit und Beschäftigungszeit anrech- nen lassen. Hierzu ist der Beschluss der TdL abzuwarten. Gleiche Fragestellungen wirft der neue Internationale Jugendfreiwil- ligendienst auf. ►► Arbeitnehmerüberlassung Bestimmte Arbeitsbelastungsspitzen kön- nen nicht mehr mit dem vorhandenen Perso- nal aufgefangen und abgearbeitet werden. Da es sich aber in der Regel um temporä- re, also vorübergehende Spitzen handelt, ist der Einsatz von Leiharbeitnehmern ein probates Mittel zur Lösung des Problems. Auch die FHH setzt vereinzelt Personal ein, für das sie nicht selbst der Arbeitgeber ist, sondern von einem privaten Verleiher über- lassen wird. Aber die Leiharbeitsfirmen stehen immer wieder in dem Verdacht, dass sie ihre Be- schäftigten nicht angemessen bezahlen. GrundhierfüristunteranderemdieTatsache, dass überwiegend im sogenannten Nied- riglohnsektor Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer eingesetzt werden. Aus den Verstößen und Missbrauchsfällen bei privaten Arbeitgebern in den vergangenen Jahren, die unter anderem zur BAG-Recht- sprechung zur Tarifunfähigkeit einzelner Leiharbeitsverbände führte, wurden jetzt durch den Gesetzgeber Lehren gezogen und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wurde verschärft. Verleiher-Lizenzen sind jetzt nicht nur bei gewerblicher Arbeit- nehmerüberlassung erforderlich, sondern bei jeglicher Form der Arbeitnehmerüber- lassung. Die Meldepflichten über die Inhalte und Bedingungen der Grundverhältnisse wurden verstärkt, besonders dort, wo an der Lohnuntergrenze beschäftigt wird (§ 3 a AÜG). Ziel ist, dass durch Arbeitnehmer- überlassungen nicht mittels Billigtarifen das Lohngefüge untergraben wird, sondern sie als Helfer bei der Erledigung der Arbeitsspit- zen wie Tarifbeschäftigte bezahlt werden. Mit dem Bürgerschaftlichem Ersuchen 20/715 „Equal Pay for Equal Work“ will die Bürgerschaft Leiharbeit nur auf absolut not- wendige Fälle beschränken, die sich nicht umgehen lassen. Somit soll die gesetz- liche Forderung der nur vorübergehenden Überlassung auf einen Zeitraum von maxi- mal drei Monaten in der Regel beschränkt bleiben. Diese Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sollen dann dasselbe Entgelt erhalten wie vergleichbare Festbe- schäftigte im öffentlichen Dienst. Für den Bereich der Beteiligungsverwaltung hat die Finanzbehörde bereits eine Regelung ge- troffen. Aus der Praxis für die Praxis ►► Abfindungsrichtlinie Bisher waren die vier relevanten Abfin- dungsvarianten in separaten Richtlinien ge- regelt: ●● Arbeitsplatzentschädigung ●● Wechselausgleichsprämie ●● Rentenantragsprämie ●● Abschlagsausgleichsprämie Seit dem 1. Januar 2011 gibt es nur noch eineAbfindungsrichtlinie für alleAbfindungs- varianten, die Abweichungen zwischen den Arten werden dort beschrieben. Außerdem enthält sie neue Abfindungs- werte. Bei einer Abfindung als Arbeitsplatz- entschädigung können bis zu 100.000 Euro als Höchstsumme gezahlt werden. Bei den anderen Abfindungsarten liegen die Ent- schädigungssummen deutlich niedriger. Eine Kombination der Abfindungsarten ist ausgeschlossen. Abfindungen sollten immer sorgfältig geprüft werden. Ziel ist, den Verlust gegenüber dem aktiven Dienst gering zu halten. Sie müssen sich wechselseitig rechnen, das heißt, so- wohl für die Beschäftigten als auch für den Arbeitgeber muss es einen Mehrwert geben. Abfindungen sind keines Falls nur als Maß- nahme im Rahmen von Umstrukturierungen zu sehen. Die Wirkung einer Abfindung ist 7. Personalforum am 3.11.2011

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