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blickpunkt-personal-2012-1

43 blickpunkt personal 1/2012 7. Personalforum am 3.11.2011 Maßstab für die Besoldung zu machen. Ge- mäß der Entscheidung des EuGH ist eine Überleitungsregelung zur Ablösung des bestehenden Systems zur Vermeidung von Einkommensverlusten der Beschäftigten auch dann zulässig, wenn sie ihrerseits dazu führt, dass die Ungleichbehandlung vorübergehend fortgesetzt wird. 2. Familienzuschlag bei Konkurrenzsitua- tionen zwischen HmbBesG – TVÜ-L (Urteil des BVerwG vom 16. Dezember 2010) Der Sachverhalt dieser Entscheidung ist et- was komplexer und lässt sich stark verein- facht wie folgt zusammenfassen: In Zeiten, als der BAT noch gegolten hat, wurde bei Partnerschaften, in denen beide Partner im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, der Familienzuschlag derjenigen Person ge- zahlt, die auch das Kindergeld bekam. § 45 Abs. 5 Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG) regelt den Familienzuschlag bei entsprechenden Konkurrenzsituationen. In diesen Konkurrenzfällen ist eine Teil- zeitbeschäftigung bei der Gewährung des Familienzuschlags in bestimmten Fällen unbeachtlich, eine Minderung erfolgt nicht. Seit Inkrafttreten des TV-L bzw. TVÜ-L sind in deren Anwendungsbereich die kinderbe- zogenen Anteile weggefallen. Nach TVÜ-L wird eine Besitzstandszulage gezahlt. Die- se war nach bisheriger Auffassung im Zu- sammenhang mit § 45 Abs. 5 HmbBesG nicht zu berücksichtigen, bei einer Teilzeit- beschäftigung wurde der Familienzuschlag deshalb gekürzt. Das BVerwG hat nunmehr entschieden, dass auch bei Zahlung einer Besitzstandzulage eine Konkurrenzsituation vorliegt und § 45 Abs. 5 Satz 3 HmbBesG in diesen Fällen zu beachten ist. Die Problematik besteht darin, dass die kon- kreten Fälle nicht durch PAISY ausgeworfen werden können und somit nicht von Amts wegen ermittelbar sind. Deshalb müssen die Betroffenen einen Antrag stellen. P11 erstellt derzeit ein entsprechendes Rund- schreiben, das allen Mitarbeitern in Kürze zugehen wird. 3. Stellenbündelung (Urteil des BVerwG vom 30. Juni 2011) Die dritte vorgestellte Entscheidung be- schäftigt P11 bisher noch nicht so sehr, könnte aber in Zukunft bedeutender werden. Eine Beförderungspraxis im Rahmen ge- bündelter Dienstposten kann in bestimmten Ausgestaltungen den hergebrachten Grund- sätzen des Art. 33 Abs. 5 GG im Allgemei- nen (hier zum Beispiel Leistungsprinzip, Alimentationsprinzip oder amtsangemes- sene Beschäftigung) und dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§ 21 HmbBesG) im Besonderen widersprechen. Nach der Entscheidung des BVerwG bedarf grundsätzlich jeder Dienstposten einer ent- sprechenden Dienstpostenbewertung, eine Bündelung mehrerer Dienstposten erfordert eine besondere sachliche Rechtfertigung. Rechtfertigungsgründe können sich dabei nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben. Im weiteren Verlauf des Forums informierte Herr Böttcher über die aktuellen Sachstän- de der Gesetzgebung. Themen aus der Gesetzgebung 1. 8. Dienstrechtsänderungsgesetz Das 8. Dienstrechtsänderungsgesetz bein- haltet aus besoldungsrechtlicher Sicht ne- ben kleineren, überwiegend redaktionellen Änderungen im Wesentlichen die Anpas- sung der Amtsbezeichnungen der Profes- sorinnen und Professoren (insbesondere die Wiedereinführung der Ämter der Uni- versitätsprofessorinnen und Professoren) und die Einführung einer Amtszulage für die Landeswahlleitung. 2. Mehrarbeitsvergütungsverordnung P11 bereitet gerade den Entwurf einer Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungsver- ordnung vor. Dabei sind allerdings keine wesentlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Verordnung vorgesehen. Es er- folgen Anpassungen an Hamburgisches Recht sowie Änderungen auf Grund von

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