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blickpunkt-personal-2012-1

11 blickpunkt personal 1/2012 7. Personalforum am 3.11.2011 es bei einem von den Tarifparteien als recht- lich notwendig erkannten Systemwechsel bei der Entgeltberechnung zu Ungerechtig- keiten zwischen personellem „Altbestand“, lebensjüngeren bereits vorhandenen Be- schäftigten und neu hinzukommenden Be- schäftigten kommen. Wesentlich ist, dass nach einer Überleitung künftig für alle die rechtskonformen Maßstäbe gelten. Der Be- schluss des EuGH wird vom Personalamt und den Personalverantwortlichen auch im Besoldungsrecht als hilfreich begrüßt, weil als Alternative sonst nur ein komplett neues Verfahren zur Einstufung in Frage gekom- men wäre. Entscheidungen des Bundesarbeitsge- richtes (BAG) ►► Tarifliche Urlaubsansprüche und Krankheit Urlaub ist die bezahlte Freistellung von der Arbeit, in der Arbeitnehmer ihre Arbeitskraft wiederherstellen und erhalten sollen. Ge- setzlich geregelt ist der (Mindest-)Urlaub im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).  Darüber hinaus gibt es tarifliche Urlaubsregelungen, die zum Beispiel zu mehr Urlaub führen. Nach dem Urlaubsgesetz schließen sich Ur- laub und Krankheit aus: Wer krank ist, kann trotz seines Anspruchs keinen Urlaub genie- ßen. Es stellt sich die Frage, was mit dem Urlaubsanspruch bei Krankheit passiert. Der aufgrund von Krankheit nicht genom- mene Urlaubsanspruch nach dem BUrlG verfällt nach der bis zu dem Personalfo- rum geltenden Rechtsprechung des EuGH nicht. Was ist jedoch mit dem tariflichen Ur- laubsanspruch? Hier beschäftigt die Frage, ob es dazu ein eigenes „Urlaubsregime“ ge- ben darf und ob es zum Beispiel Kürzungen zulassen kann. Die Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte (LAG) fällt dazu aus- einander, ob Tarifverträge des öffentlichen Dienstes dieses „eigene Urlaubsregime“ zum tariflichen Mehrurlaub enthalten. Das Personalamt strebt deshalb wie andere öf- fentliche Arbeitgeber eine auf den TV-L be- zogene BAG-Entscheidung an, die dann höchstrichterliche Klarheit schaffen wird. (Anm.: Durch die Entscheidung des BAG vom 20. März 2012 hat das Thema Urlaub eine neue Relevanz erhalten.) Das BAG hat bereits in ähnlich gelagerten Fällen entschieden: ●● Auch gesetzliche Urlaubsabgeltungsan- sprüche unterliegen der tariflichen Aus- schlussfrist (Urteil vom 9. August 2011, Information des Personalamtes vom 26. August 2011). Das heißt, auch Ansprü- che aus der gesetzlichen Regelung sind vor dem Verfall geschützt, wenn sie in- nerhalb einer Ausschlussfrist geltend gemacht worden sind. ●● Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt der Urlaubsanspruch; dieser ist deshalb nicht abzugelten und nicht vererbbar (Urteil vom 20. September 2011). Der Arbeitnehmer hat durch seine Arbeit den Anspruch auf Urlaub erworben. Im Sinn der oben genannten Definition steht bei dem Urlaub die Erholung im Vorder- grund, die nur der Arbeitnehmer persön- lich wahrnehmen kann. Folgerichtig er- lischt im Todesfall der Anspruch und es entsteht auch kein monetärer Anspruch für die Erben. ►► Strukturausgleich nach dem Tarif- vertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) und TV-L bei Herabgruppie- rung Der Strukturausgleich beschäftigt sich mit fiktiven Vergütungserwartungen. Sie ent- standen, wenn Beschäftigte bei der Über- leitung noch zu erwartende Vergütungen aus dem alten Entgeltsystem des BAT in das neue des TV-L nicht mehr realisieren konnten. Dieser Anspruch wird strukturell ausgeglichen, das heißt Beschäftigte er- halten zu ihrem monatlichen Entgelt einen Ausgleichsbetrag. Jede Art der Verände- rung des Beschäftigungsverhältnisses, zum Beispiel Versetzung auf eine höhergrup- pierte Stelle, führt zum Verlust des Struk- turausgleiches. Zu klären ist die Frage, ob bei einer späteren Herabgruppierung dieser Anspruch ebenfalls verloren geht. Das BAG hatte für den Bereich des Bundes entschie-

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