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blickpunkt-personal-2012-1

10 blickpunkt personal 1/20127. Personalforum am 3.11.2011 André Kuhring, Personalamt, Referatsleitung Dienst- und Tarifrecht P12 Forum 2: Was gibt es Neues? – Aktuelles Tarifrecht und Richtlinien für Abfindungen Tarifrecht – ein trockenes Thema? Die vie- len Teilnehmerinnen und Teilnehmer dieses Forums wussten es besser. Sie ließen sich von Herrn Kuhring einmal quer durch das Tarifrecht und damit einmal quer durch fast alle Lagen eines Arbeitslebens mitnehmen. Locker und in sehr kompetenter Weise prä- sentierte er rechtliche Fragestellungen und Entscheidungen auf EU- und Bundesebene. Da die Personalverantwortlichen in den Be- hörden und Ämtern diese Entscheidungen umsetzen müssen, wurden die Informati- onen aus „erster Hand“ mit Spannung auf- genommen und die Gelegenheit zum Nach- fragen genutzt. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten In- formationen: Entscheidungen des Europäischen Ge- richtshofes (EuGH) ►► Gleichgeschlechtliche Partnerschaf- ten In 2011 forderte der EuGH medienwirk- sam auf, die Gleichstellung von gleichge- schlechtlichen Partnerschaften umzuset- zen. Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) behandelt allerdings schon seit 2007 gleichgeschlechtliche Partnerschaften im Dienstrecht, besonders im Zusatzversor- gungsrecht, wie Ehepaare. Insofern hat die Entscheidung keine Auswirkungen auf die personalrechtliche Praxis innerhalb der hamburgischen Verwaltung. ►► Lebensaltersstufen, Überleitung und Europarecht Mit dem Systemwechsel von der Entgeltbe- rechnung nach dem Bundesangestelltenta- rif (BAT) zur Entgeltberechnung im neuen Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) wurde auch die Praxis der Lebensaltersstufen abgelöst und durch Er- fahrungs- und Entwicklungsstufen ersetzt. Das System Lebensaltersstufen des BAT entsprach nicht dem Allgemeinen Gleichbe- handlungsgesetz (AGG). Das neue System mit den Erfahrungs- und Entwicklungsstufen hingegen gilt als AGG-konform. Der EuGH hat entschieden, dass die Überleitungsre- gelungen und das Entgeltsystem des TV-L nicht im Widerspruch zu Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG sowie Art. 28 der Charta der Grundrechte der EU stehen. In diesem Fall wurde das alte System für rechtswidrig erklärt, weil es Beschäftigte nur aufgrund des Alters, aber ohne Leistungs- zusammenhang privilegiert und jüngere Be- schäftigte mit Erfahrung diskriminiert. Aus einem Wechsel von einem rechtswidrigen System in ein rechtskonformes System lässt sich jedoch nach Überzeugung des erken- nenden Gerichtshofes nicht der Anspruch auf absolute Gleichbehandlung ableiten. Insbesondere führt dies bei rechtzeitiger Einführung, wie in Hamburg geschehen, nicht zu einer fiktiven Überleitung aller zum Stichtag Beschäftigten mit der tabellenmä- ßig höchstmöglichen Lebensaltersstufe in das neue System des TV-L. Vielmehr kann

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