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blickpunkt-personal-2012-1

25 blickpunkt personal 1/2012 7. Personalforum am 3.11.2011 Britta Schulz, Arbeitgeberbeauftragte der FHH und Klaus W. Becker, Gesamtvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen informierten über die rechtlichen und behindertenpolitischen Hintergründe der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Natio- nen und über mögliche Umsetzungsstrategien für den Arbeitgeber FHH im Bereich der Personalpolitik. Forum 6: Die UN-Behindertenrechtskonvention – Alles wird anders – oder doch nur eine große Seifenblase? 1. Die Behindertenrechtskonvention Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 13. Dezember 2006 zwei Menschenrechtsverträge verabschiedet: ►► das Übereinkommen der Vereinten Na- tionen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und ►► das Fakultativprotokoll zum Überein- kommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Im Dezember 2001 hatte die Generalver- sammlung einen Ad-hoc-Ausschuss einge- setzt und diesen damit beauftragt, ein um- fassendes internationales Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinde- rung zu erarbeiten. Der Ad-hoc-Ausschuss hat sich in acht Arbeitssitzungen (erste Sitzung im August 2002, letzte Sitzung im Dezember 2006) auf den dann verabschie- deten Textvorschlag verständigt. Mit dem Übereinkommen werden keine „neuen“ Menschenrechte für Behinderte geschaffen, die international anerkannten Menschen- rechte aber aus ihrer Perspektive, zuge- schnitten auf ihre Lebenslagen, formuliert. Die Bundesrepublik hat beide Verträge un- terzeichnet und ratifiziert. Sie sind damit in der Bundesrepublik rechtsverbindlich. Auf nationaler Ebene sollen die Vertrags- staaten „Staatliche Anlaufstellen“ und „Staatliche Koordinierungsmechanismen“ zur Durchführung der Konvention schaf- fen. Ihre Aufgabe ist es, die Umsetzung der Konvention und die Einbeziehung der Zivilgesellschaft sicherzustellen. Die Aus- gestaltung und Aufgabenbeschreibung im Einzelnen bleibt den Vertragsstaaten über- lassen. Ergänzt werden diese staatlichen Institutionen durch einen sogenannten un- abhängigen Mechanismus (Artikel 33). Wei- teres Element für das nationale Monitoring ist die Vorgabe, die Zivilgesellschaft, insbe- sondere Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen, in den Überwachungsprozess einzubeziehen und die Teilnahme daran in vollem Umfang zu gewährleisten (Artikel 33, Absatz 3). Für die Bundesrepublik Deutschland wer- den diese Aufgaben von folgenden Instituti- onen/Personen wahrgenommen: ►► Staatliche Anlaufstelle: Bundesministeri- um für Arbeit und Soziales. ►► Staatlicher Koordinierungsmechanis- mus: Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen. ►► Unabhängiger Mechanismus: Deutsches Institut für Menschenrechte, Berlin. In Hamburg sind das die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) als Focal Point und die Senatskoordinatorin für die Gleichstellung behinderter Menschen als Koordinierungsmechanismus.

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