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36 blickpunkt personal 1/2012 den, wenn sich aus dem Vergleich aller leis- tungsbezogenen Kriterien kein Vorsprung von Bewerberinnen/Bewerbern ergibt. Zur Frage der Aktualität einer Beurteilung wurde deutlich, dass die häufig genannte Faust- formel „nicht älter als 3 Jahre“ nur die ab- solute Obergrenze bildet, die keinesfalls überschritten werden darf. So kann schon ein Zeitablauf von eineinhalb Jahren zu lang sein, wenn zum Beispiel eine Bewerberin oder ein Bewerber nach der letzten Beurtei- lung andere Aufgaben übernommen hat. Streikrecht für Beamtinnen und Beamte? … Beamte und streiken? Das geht gar nicht – sagt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung. Mit einem Ur- teil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist mit Blick auf Art. 11 der EMRK aber Bewegung in diese Sache gekommen. Unter Bezugnahme auf dieses Urteil hat das Verwaltungsgericht Düssel- dorf (Urteil vom 15.12.2010) entschieden, dass mit der Teilnahme an dem Streik zwar ein Dienstvergehen vorliege, aber (hier im Fall einer Lehrerin) keine Disziplinarmaß- nahme hätte ausgesprochen werden dür- fen. Abweichende Entscheidungen liegen mittlerweile vor vom Verwaltungsgericht Kassel (Urteil vom 27.07.2011), das schon das Vorliegen eines Dienstvergehens ver- neint, und vom Verwaltungsgericht Osna- brück (Urteil vom 19.08.2011), das auf der Linie des Bundesverfassungsgerichts von einem Dienstvergehen ausgeht und die ge- troffene Disziplinarmaßnahme bestätigt hat. Obergerichtliche Entscheidungen liegen noch nicht vor (Anm: zwischenzeitlich hat das OVG Münster die Entscheidung des VG Düsseldorf mit Urteil vom 07.03.2012 aufge- hoben und anders entschieden.) Letztlich ist zu erwarten, dass das Bundesverfassungs- gericht mit der Thematik befasst werden wird. Das Personalamt sieht aktuell keine Veranlassung von der Linie, Streikmaß- nahmen von Beamtinnen und Beamten als Dienstvergehen disziplinarrechtlich zu ver- folgen (inkl. einem Verlust der Besoldung), abzuweichen. Aktuelle Vorhaben Novellierung der Hamburgischen Laufbahn- vorschriften … Im Zuge der Umsetzung der Föderalis- musreform 1 sind die Laufbahnvorschriften für die Fachrichtungen (vgl. § 13 Abs. 2 HmbBG) neu zu fassen. Erfolgreich abge- schlossen wurden die Verfahren bereits für die Justiz, Polizei, Feuerwehr und die Allgemeinen Dienste. Die Vorschriften für die Steuerverwaltung und die wissenschaft- lichen Dienste befinden sich auf der Ziel- geraden. Auch im Bereich der technischen Dienste sind Erfolge zu verzeichnen. Erstmals gibt es eine eigene Laufbahn- verordnung für die Allgemeinen Dienste unterhalb der Hamburgischen Laufbahn- verordnung mit konkreten Regelungen ins- besondere zu ●● Einstellungsvoraussetzungen für Sei- teneinsteiger/-innen, ●● Beförderungsschwellen, ●● verschiedenen Qualifizierungswegen, ●● Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2. Novellierung des Hamburgischen Personal- vertretungsgesetzes … Im April 2011 hat die Bürgerschaft den An- trag der SPD-Fraktion „Mitbestimmung im öffentlichen Dienst wieder stärken“ (Drs. 20/89) angenommen. Das Personalamt hat die Arbeiten für eine Novellierung des Ham- burgischen Personalvertretungsgesetzes aufgenommen. Und was gibt es sonst? ●● Mit der Verordnung zum Neuerlass ne- bentätigkeitsrechtlicher Vorschriften wird die Anpassung an die Neufassung des Hamburgischen Beamtengesetzes vollzogen. Wesentliche Neuerung: Ne- bentätigkeiten sind nicht mehr genehmi- gungs-, sondern nur noch anzeigepflich- tig. Die Verordnung tritt voraussichtlich im Dezember 2012 in Kraft. Durchfüh- rungshinweise werden parallel erarbei- tet. 7. Personalforum am 3.11.2011

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