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26. Wann kann ein genehmigtes Projekt gestartet werden?

Phase 7 - Zuwendungsverfahren

 

Mit der Maßnahme kann erst dann begonnen werden, wenn der Projektträger einen entsprechenden rechtskräftigen Zuwendungsbescheid in den Händen hält. Deshalb schließt sich an das Wettbewerbsverfahren noch das Zuwendungsverfahren an. Dabei geht es um eine detaillierte Aufstellung der geplanten Kosten, die entsprechend den Vorgaben der EU-Regelungen und der Landeshaushaltsordnung aufgelistet und von der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration genehmigt werden müssen. Für das Zuwendungsverfahren sowie die mit dem Bescheid verbundenen Nachweis- und Berichtspflichten steht in erster Linie die Förderfibel zur Verfügung (www.esf-hamburg.de/grundlagen/). Fragen beantworten auch die Zuwendungs–Sachbearbeiter (Kontaktdaten unter: www.esf-hamburg.de/esf-verwaltungsbehoerde/).