ANHANG Auszug aus der Ausbildereignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) § 2 BERUFS- UND ARBEITSPÄDA- GOGISCHE EIGNUNG Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durch- führen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern: 1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen, 2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken, 3. Ausbildung durchführen und 4. Ausbildung abschließen. § 3 HANDLUNGSFELDER (1) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 1 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, Ausbildungs- voraussetzungen zu prüfen und Ausbildung zu planen. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage, 1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen zu können, 2. bei den Planungen und Entscheidungen hinsicht- lich des betrieblichen Ausbildungs bedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmen bedingungen mitzuwirken, 3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darzustellen, 6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufs- ausbildung vorbereitenden Maß nahmen einzuschät- zen sowie 7. im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mit- wirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen abzustimmen. (2) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 2 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, die Ausbil- dung unter Berücksichtigung organisatorischer sowie rechtlicher Aspekte vorzubereiten. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage, 1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Ge- schäftsprozessen orientiert, 2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim- mung der betrieblichen Interessenver tretungen in der Berufsbildung zu berücksichtigen, 3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich in- haltlich sowie organisatorisch mit den Kooperati- onspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzu- stimmen, 4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubil- denden auch unter Berücksichtigung ihrer Verschie- denartigkeit anzuwenden, 5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrages bei der zuständigen Stelle zu veranlassen sowie 4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen 6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsaus- und dies zu begründen, bildung im Ausland durchgeführt werden können. 5. die Eignung des Betriebes für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen sowie, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maß- nahmen außerhalb der Aus bildungsstätte, insbe- sondere Ausbildung im Verbund, überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt wer- den können, (3) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 3 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, selbst- ständiges Lernen in berufstypischen Arbeits- und Ge- schäftsprozessen handlungsorientiert zu fördern. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage, 1. lernförderliche Bedingungen und eine motivierende 12 Zentrum für Aus- und Fortbildung | All About Ausbildung 2025