Anhang Auszug aus der Ausbildereignungsverord- nung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) § 2 Berufs- und arbeitspädagogische Eignung Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern: 1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen, 2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken, 3. Ausbildung durchführen und 4. Ausbildung abschließen. § 3 Handlungsfelder (1) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 1 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, Ausbildungsvoraussetzungen zu prüfen und Ausbildung zu planen. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage, 1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen zu können, 2. bei den Planungen und Entscheidungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungs bedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmen bedingungen mitzuwirken, 3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darzustellen, 4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und dies zu begründen, 5. die Eignung des Betriebes für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen sowie, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der Aus- bildungsstätte, insbesondere Ausbildung im Verbund, überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden können, 6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden Maß nahmen einzuschätzen sowie 7. im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen abzustimmen. (2) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 2 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, die Ausbildung unter Berücksichtigung organisatorischer sowie rechtlicher Aspekte vorzubereiten. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage, 1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert, 2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenver- tretungen in der Berufsbildung zu berücksichtigen, 3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den Kooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustimmen, 4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden auch unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenartigkeit anzuwenden, 5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrages bei der zuständigen Stelle zu veranlassen sowie 6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können. 14 All About Ausbildung – Dein Weg zum Ausbildungsprofi