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Senioren

InformationundBeratung 8 Vorsorgevollmacht, Betreuungs- verfügung, Patientenverfügung Was kann ich vorab regeln, bevor ich aus gesund- heitlichen Gründen nicht mehr in der Lage bin, eige- ne Entscheidungen zu treffen? Um das zu klären hat der Gesetzgeber erste Regelungen in das BGB auf- genommen. Im Bereich des Betreuungsrechts wer- den seit 01. September 2009 in § 1901a BGB die Patientenverfügung gesetzlich definiert und in § 1901c BGB Fragen der schriftlichen Betreuungs- wünsche und der Vorsorgevollmacht durch den Ge- setzgeber aufgegriffen. Durch diese ersten gesetzlichen Schritte soll „der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung verschaffen.“ Leider schweigt das Gesetz zur Frage, in welchem Umfang eine Bindungswirkung für behandelnde Ärzte, Gerichte oder Behörden ein- tritt. Dennoch ist es ratsam für Fälle der Betreuungs- notwendigkeit, der Pflegebedürftigkeit und den Fall einer willensausschließenden Lebens- und Behand- lungslage entsprechende Erklärungen schriftlich aufzusetzen und diese gegebenenfalls amtlich zu hinterlegen. Mit einer Vorsorgevollmacht bestellen Sie für den Fall, dass Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können, eine Person Ihres Vertrauens zu Ihrem Bevollmächtigten. Dadurch soll nach Möglich- keit die Einrichtung einer Betreuung durch das Vor- mundschaftsgericht vermieden werden. In einer Betreuungsverfügung können Sie eine Person des eigenen Vertrauens benennen, die für den Fall, dass eine Betreuung notwendig wird, vom Vormund- schaftsgericht als Betreuer eingesetzt werden soll. Mit der Patientenverfügung können Sie Vorsorge für den Fall treffen, dass Sie nicht mehr selbst über ärztliche Behandlungsmaßnahmen oder auch deren Abbruch entscheiden können. Um ihre Wirksamkeit zu entfalten, müssen derartige Erklärungen schriftlich aufgesetzt werden. Eine be- sondere Form ist indes nicht vorgeschrieben. Im Internet steht eine große Anzahl standardisierter Formulare zur Verfügung, die ausgedruckt und un- terzeichnet werden können. Allerdings sind diese Erklärungen meist allgemein und sollten möglichst an die persönliche Situation angepasst werden. Für den Fall, dass der Alltag nicht mehr ohne fremde Hilfe bewältigt werden kann, sollte der Umfang von Aufgaben konkret begrenzt, die zu bevollmächtigen- de Person oder der behandelnde Arzt mit Anschrift und Geburtsdatum benannt sein und die Vollmacht bzw. Verfügung auch zeitlich eine Begrenzung finden. Auch ist es sinnvoll den Umfang einer Patientenver- fügung mit einem Arzt zu besprechen. Je nach Sinn und Zweck kann eine Patientenverfü- gung oder eine Vorsorgevollmacht auch notariell aufgesetzt werden. Dies sind dann meist sog. Ge- neralvollmachten, die über den Tod hinaus weiter gelten. Für diesen Fall sind ggf. Auskunftsrechte und Rechenschaftsansprüche auf den Vollmachtgeber zu beschränken, so dass diese nicht auf Erben über- gehen können und der Verschwiegenheit unterliegen soll. (Rechtsanwalt Axel Kiermeyer) Betreuungsstelle Harburg Neue Straße 17, 21073 Hamburg 42871-2793 betreuungsstelle@altona.hamburg.de Beratung zu betreuungsrechtlichen Fragen und Be- glaubigungen von Vorsorgevollmachten Betreuungsverein für Harburg, Insel e. V. Sand 13, 21073 Hamburg 32873961 Di. 14.30-18.00 Uhr, Do. 9.00-12.30 Uhr Beratung zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfü- gung und Patientenverfügung; Suche nach ehren- amtlichen BetreuerInnen; Schulung und Beratung ehrenamtlicher BetreuerInnen Jürgen Walczak ll. M. Rechtsanwalt auch Fachanwalt für Familien- und Sozialrecht Akademischer Europarechtsexperte (Österreich) Karnapp 25 • 21079 Hamburg Telefon 0049-40-7527980 • Telefax 0049-40-75279822 E-Mail: info@anwalt-walczak.de • www.anwalt-walczak.de 25 Jahre 1.2.1985 1.2.2010