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blickpunkt personal: Personalmanagementbericht 2011

24 blickpunkt personalPersonalmanagementbericht 2011 Personalbericht 2011 Band 2: Personalmanagementbericht 23 D.3 Mobilität und interner Arbeitsmarkt D.3.1. Die Integration der Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus der Asklepios Klini- ken Hamburg GmbH Ausgangslage Aufgrund der Verpflichtung aus § 17 des Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds – Anstalt öffentlichen Rechts (HVFG) – vom 11. April 1995 hatte die FHH als Arbeitgeberin diejenigen Beschäftigten der Asklepios Kliniken Hamburg GmbH in den internen Arbeitsmarkt zu überführen, die zum Stichtag 01.05.1995 als Beschäftigte der FHH zum LBK Hamburg – A.ö.R. übergeleitet wurden und innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Information über das individuelle Rückkehr- recht zur FHH ihre Rückkehr gegenüber der Asklepios Kliniken Hamburg GmbH erklärten und die seit dem 01.05.1995 bis zur Abgabe ihrer Rückkehrerklärung ununterbrochen beschäftigt waren. Unter den Asklepios-Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ursprünglich ihr Rückkehrrecht geltend gemacht haben, waren auch Beschäftigte der Tochterunternehmen CleaniG und TexiG, denen ein Rückkehrrecht zunächst nicht zuerkannt wurde. Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsge- richtes (BVerfG), dass § 17 Satz 1 HVFG mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes unver- einbar ist8 , wurde der Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2010 eine verfas- sungskonforme Neuregelung zu treffen. Mit der Drucksache 19/7881 ist die Bürgerschaft dieser Ver- pflichtung am 16.12.2010 nachgekommen, das Änderungsgesetz ist zum 01.01.2011 in Kraft getre- ten. Aufgrund des geänderten § 17 HVFG sind nunmehr unter den gesetzlich näher geregelten Vo- raussetzungen auch die Beschäftigten der ehemaligen Reinigungsbetriebe CleaniG GmbH und TexiG GmbH (jetzt: Sitex) in den Kreis der Rückkehrberechtigten aufgenommen worden. Die Rück- kehrerinnen und Rückkehrer der CleaniG GmbH und TexiG GmbH (jetzt: Sitex) sind allerdings noch nicht Gegenstand dieses Berichtes, da die Rückkehr erst bis spätestens Februar 2012 zu erfolgen hat. 8 Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 14. April 2010 beanstandet, dass der Gesetzgeber das den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der LBK Hamburg GmbH eingeräumte Rückkehrrecht den Reinigungskräften, die bei einem 100%igen Tochterunternehmen beschäftigt waren, zunächst vorenthielt. Darin sah das BVerfG eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen und wegen des besonders hohen Frauenanteils bei den Reinigungskräften zugleich eine mittelbare geschlechtsspezifische Diskriminie- rung. Die Bürgerschaft hat den Beschluss des BVerfG umgesetzt und den Anwendungsbereich des Rückkehrrechts unter bestimmten Voraussetzungen auf Beschäftigte von LBK - bzw. Asklepios - Tochterunternehmen erweitert.