
77 blickpunkt personal Personalmanagementbericht 2010Personalbericht 2010 Band 2: Personalmanagementbericht 77 D.7 Erfahrungsbericht Gleichstellung D.7.1. Gleichstellungsförderung nach dem hamburgischen Gleich- stellungsgesetz Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern und durchzusetzen, ist seit 1994 im Grundgesetz als staatliche Aufgabe verankert.42 Um dieses Ziel für den hamburgischen öffentlichen Dienst zu verwirklichen, hat das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffent- lichen Dienst vom 19. März 1991 (Gleichstellungsgesetz) Handlungsfelder benannt, die der Förde- rung von Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung dienen und somit die gleiche Teilhabe im Beruf in der hamburgischen Verwaltung gewährleisten sollen. In den letzten Jahren wurde darauf hingewiesen, dass der Name des Gesetzes insofern irreführend sei, da in den Paragrafen nicht von Gleichstellung, sondern ausschließlich von Frauenförderung die Rede sei. Insbesondere vor dem Hintergrund der Debatte um Gender Mainstreaming kam diese Diskussion in Gang. Vertraglich festgeschriebenes Ziel der EU war es, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kam die Bundesrepublik einer Verpflichtung aller europäischen Staaten entsprechend der EU-Richtlinien nach, Chancengleichheit auf einer ge- setzlichen Grundlage zu verwirklichen. Das hamburgische Gleichstellungsgesetz wurde dadurch nicht abgelöst; es behielt weiterhin seine Gültigkeit, auch in den Paragrafen, in denen eine Quoten- regelung zum Erreichen der Gleichstellung von Frauen und Männer festgeschrieben ist. Die Gender Mainstreaming-Diskussion hat dazu geführt, dass in vielen Maßnahmen der Gender- Aspekt umgesetzt wurde, ohne dass es einer (gesetzlichen) Regelung bedurft hätte. Eine große Zahl von Frauenbeauftragten nennt sich heute Gleichstellungsbeauftragte, was das Gleichstellungsge- setz auch zulässt. Viele Frauenförderpläne wurden in Gleichstellungspläne umbenannt; das Perso- nalamt hatte mit Hinweis auf den Gender-Gedanken eine entsprechende Empfehlung an die Behör- den und Ämter ausgegeben. Zunehmend finden sich in Gleichstellungsplänen Maßnahmen die Frauen und Männer ansprechen. So fand im Gleichstellungsplan der Polizei der Gedanke Eingang, Projekt- oder Arbeitsgruppen mit mindestens einer Frau zu besetzen, um weibliche Sichtweisen, Werte und Strategien in die Prozesse einbeziehen zu können. Männer sollten in bestimmten Le- bensphasen mehr über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie nachdenken, ist im Gleichstellungs- plan der Behörde für Inneres zu finden. All dies sind Maßnahmen im Sinne von Gender Mainstrea- ming. Geht es um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, hat sich der Gender-Aspekt geradezu etabliert. Die Einführung des Elterngeldanspruchs für Väter ist das aktuelle Beispiel. Der Wunsch von Vätern an der Teilhabe am familiären Leben ist gleichzeitig mittelbare Förderung der Gleichstellung von Frauen, erhält doch das vorübergehende Ausscheiden aus familiären Gründen oder auch Teilzeitar- beit damit einen anderen Stellenwert. 42 Nach Art 3 Abs. 3 GG hat der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken.