Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Blickpunkt Personal: Personalbericht 2010 (Band 2)

111 blickpunkt personal Personalmanagementbericht 2010Personalbericht 2010 Band 2: Personalmanagementbericht 111 D.7.8. Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte In fast allen Dienststellen und Einrichtungen gibt es Frauen- und/oder Gleichstellungsbeauftragte. Die Umbenennung vieler Frauenbeauftragter in Gleichstellungsbeauftragte hat ihrem Eindruck nach für mehr Akzeptanz gesorgt und damit die Erfüllung ihrer Aufgaben erleichtert. Dennoch tragen eini- ge Frauenbeauftragte bewusst diese Benennung, um deutlich zu machen, dass Frauenförderung ein notwendiger Bestandteil der Personalpolitik, speziell der Personalentwicklung zu sein hat und zur Chancengleichheit erforderlich ist. Das Gesetz sieht die Bezeichnung „Frauenbeauftragte“ vor, ver- bietet aber daneben nicht die Bezeichnung „Gleichstellungsbeauftragte“. Frauen-/Gleichstellungsbeauftragte kommen in recht unterschiedlichen Verfahren zu ihrem Amt. Ebenso sind Dauer, Freistellung, Aufgaben und Kompetenzen sowie Beteiligungen der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten je nach Größe der Behörde, des Amtes oder der Einrichtung sehr ver- schieden. Nur in sehr großen Dienststellen (z.B. BSB, BSG Amt SF und Amt G, BfI, BSU) gibt es (Teil-) Freistellungen. Überwiegend wird den Frauen-/Gleichstellungsbeauftragten ein gewisses Maß an Arbeitszeit für ihre Tätigkeit zugestanden, ohne dieses jedoch konkret zu regeln. Erwartet wird, dass die Frauen-/Gleichstellungsbeauftragten für diese Tätigkeit ihre dienstlichen Aufgaben nicht vernachlässigen. Zu den wichtigsten Aufgaben der Frauen-/Gleichstellungsbeauftragten zählen neben der Informati- onsbeschaffung und dem Informationsaustausch die Beteiligung an der Erstellung von Frauenför- derplänen, damit wird ihr spezifischer Kontakt zu den Beschäftigten für die (Weiter-) Entwicklung von Maßnahmen genutzt. Das Bezirksamt Altona hat in seinem Gleichstellungsplan beispielsweise als eine Maßnahme verankert, dass die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte an der jährlichen Ent- wicklung von Fortbildungsmaßnahmen zu Gleichstellungsfragen beteiligt wird. Darüber hinaus sind sie in vielen Behörden und Ämtern an Auswahlverfahren mit beratender Stimme beteiligt. Weiterhin beraten sie Frauen in Einzelgesprächen, in seltenen Fällen gezielt auch Männer. Inzwi- schen werden ihre Kompetenzen in vielen Dienststellen durch Dienstvereinbarungen, Einsetzungs- verfügungen oder Festlegung in Frauenförder-/Gleichstellungsplänen geregelt. Die Formulierung des § 14 Gleichstellungsgesetz („Frauenbeauftragte“)63 ist für die Arbeit der Frau- en- und Gleichstellungsbeauftragten hinsichtlich ihres Aufgabenbereichs und Kompetenzen zu un- verbindlich. Daraus resultierten Konflikte, die bei genaueren Regelungen für diese Tätigkeit ver- meidbar gewesen wären. Das Personalamt als verantwortliche und federführende Stelle für das Gesetz ist hierzu im engen Kontakt mit den Behörden und Ämtern. In mehreren Sitzungen mit Frauen- /Gleichstellungsbeauftragten und Personalentwickler/-innen wurde ein Katalog erarbeitet, welche gesetzliche Regelung als vorteilhaft für die Arbeit der Frauen-/Gleichstellungsbeauftragten erachtet wird. Diese Vorbereitungen sollen zu einem Vorschlag für eine Gesetzesänderung führen. Es wird angestrebt, in den Dienststellen künftig einheitliche Standards für die Bestellung und Tätigkeit der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten gewährleisten zu können. 63 § 14 Gleichstellungsgesetz: Die Dienststellen können jeweils weibliche Beschäftigte benennen, an die sich Frauen in Gleichstellungsfragen wenden können.