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Blickpunkt Personal: Personalbericht 2010 (Band 2)

100 blickpunkt personal Personalmanagementbericht 2010Personalbericht 2010 Band 2: Personalmanagementbericht 100 Folgende Eckpunkte kennzeichnen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die teilweise Freistel- lung vom Dienst zur Pflege von Angehörigen. Für Beamtinnen und Beamte besteht die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 2 Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) einen Sonderurlaub von bis zu 10 Arbeitstagen für die Pflege von erkrankten Angehörigen unter Beibehaltung des Beihilfean- spruchs zu erhalten. Es gelten weiterhin die Sonderurlaubsansprüche.58 Für den Arbeitnehmerbe- reich ist dies in § 3 PflegeZG geregelt. Die Kinderbetreuung betreffend hat der Senat am 16. März 2010 durch die Verordnung zur Ände- rung der Elternzeitverordnung die Elternzeit für Großeltern auch für Beamtinnen und Beamte einge- führt. Auch die auditierten Behörden (BSG, BSU, BWA, Personalamt (in Vorbereitung)) haben einen Schwerpunkt Vereinbarkeit von Beruf und Pflege in ihre Programme aufgenommen. Maßnahmen, um die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege zu ermöglichen, sind anders zu gestalten als Maßnah- men für die Vereinbarkeit von Beruf und Kinderbetreuung. Das Personalamt hat dies als „Arbeitspa- ket“ auf seiner Agenda; es wird dies gemeinsam mit den Behörden, Ämtern, Landesbetrieben und Einrichtungen bewegen. Vielfach klagen Teilzeitbeschäftigte über eine mangelnde Akzeptanz. Um sich untereinander zu stärken, plant das BA Eimsbüttel eine Teilzeitbörse, in der sich bereits in Teilzeit Arbeitende als auch Teilzeitarbeitsplanende austauschen können. Ziel soll sein, dass sich z.B. Bewerbungs- und damit spätere Arbeitsteams bilden können, sowohl auf reiner Mitarbeiterbasis als auch als Führungstan- dems. Auch die Förderung der Mobilität wäre wünschenswert. Das Amt G der BSG hat einen Codex Teilzeit als Leitfaden erarbeitet, mit dem Ziel für mehr Verständnis untereinander zu werben. Außer- dem soll in Führungskräfteschulungen verstärkt die Sensibilisierung für das Thema Vereinbarkeit von Beruf und Familie erfolgen. Im Rahmen von Stellenausschreibungen wird in der BSU geprüft, ob die Stelle für Teilzeitkräfte oder Personen nach längerer Beurlaubung geeignet ist. Diese Aspekte sollen in Ausschreibungen besonders hervorgehoben werden. Teilzeitarbeit in höher dotierten Stellen mit Führungsverantwortung stößt besonders auf Akzeptanz- grenzen. Nach § 12 des Gleichstellungsgesetzes und verstärkt durch die Bestimmungen des AGG sind Teilzeitbeschäftigten die gleichen Chancen zur beruflichen Entwicklung einzuräumen wie Voll- zeitbeschäftigten. Dies gilt auch für Stellen höherer Bezahlungsgruppen. Vorgesetzten- und Füh- rungsfunktionen sind davon nicht auszuschließen. Streben Beschäftigte mit aus familiären Gründen verminderter regelmäßiger Arbeitszeit wieder eine Vollzeitbeschäftigung an, sind sie bei der Beset- zung von Stellen für Vollzeitbeschäftigte bei gleichwertiger Qualifikation vorrangig zu berücksichti- gen. Die Regelungen des § 63 HmbBG über die Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit aus fami- liären Gründen ist auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend anzuwenden. Häufig finden sich in Stellenausschreibungen Formulierungen, dass auf Grund der Aufgaben eine Teilzeitbeschäftigung nicht möglich ist. Gerade Frauen mit familiären Verpflichtungen und Karriere- absichten haben aber nur realistische Chancen, wenn auch in höheren Bezahlungsgruppen Arbeits- 58 Siehe Nr.5 Abs.1 Buchstabe e Doppelbuchstabe a, b HmbSUrlR für die Pflege von erkrankten Kindern unter zwölf Jah- ren und erkrankten Angehörigen. Zur Pflege pflegebedürftiger Angehöriger ist Beamtinnen und Beamte auf Antrag Teil- zeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 63 HmbBG im Rahmen der – durch die Neufassung des Hamburgischen Be- amtengesetzes zum 01.01.2010 von 15 auf 17 Jahre verlängerten – Höchstgrenzen (§ 65 HmbBG) zu bewilligen.