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ELternratgeber: Mitwirkung

76 E lt e r n r at g e b e r 2 0 1 1 Material zum Elternrat Hinweise für die Wahl der Elternratsmitglieder Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Elternrates leitet die Wahl; solange keine Vorsitzende oder kein Vorsitzender vorhanden ist, übernimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Leitung. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn es von einem stimmberechtigten Mitglied verlangt wird. Es ist zweckmäßig, bei den Wah- len Stimmzettel zu verwenden. Jede Elternvertreterin und jeder Elternvertreter erhält einen Stimmzettel (bei der Erst- oder Neubildung des Elternrates ist für jeden Wahlgang ein Stimmzettel aus- zugeben). Jede bzw. jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Bewerberinnen und Bewerber zu wählen sind. Mehr- fach auf einem Stimmzettel für eine Bewerberin oder einen Bewerber abgegebene Stimmen werden als eine Stimme für diese Bewerberin oder diesen Bewerber ge- zählt. Stimmzettel, die keine oder mehr Namen enthalten, als Bewerber zu wählen sind, sind ebenso ungültig wie Stimmzettel, die nicht vorgeschlagene oder mit Bemer- kungen versehene Namen enthalten. Gewählt sind die- jenigen Eltern, die die meisten Stimmen erhalten haben und die Wahl annehmen. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl vorzunehmen. Bringt auch diese noch kein Er- gebnis, so entscheidet das Los. Über das Ergebnis der Wahl wird eine von der Vorsitzen- den oder dem Vorsitzenden des Elternrates unterzeich- nete Niederschrift angefertigt. Ist keine Vorsitzende oder kein Vorsitzender gewählt, unterzeichnet die Schulleite- rin oder der Schulleiter die Niederschrift. In einem zweiten Wahlgang sind mindestens zwei Er- satzmitglieder für die Dauer eines Jahres zu wählen. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern treten die Er- satzmitglieder in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen ein (§ 104 Absatz 3). Hinweise für die Wahl der Elternratsmitglieder in die Schulkonferenz Die Mitglieder des Elternrates wählen alle zwei Jahre in- nerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr aus ihrer Mitte die in § 55 Absatz 1, Satz 1 festgelegte Zahl von Mitgliedern für die Schulkon- ferenz. Bei der zu errechnenden Anzahl der Mitglieder wird auf die Zahl der Schülerinnen und Schüler zum Zeit- punkt des Schuljahresbeginns abgestellt. Ändert sich die Zahl der Schülerinnen und Schüler im Verlauf der zwei- jährigen Wahlperiode, wirkt sich dieses auf die Zahl der Mitglieder der Schulkonferenz nicht aus. In einem weiteren Wahlgang ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Ersatzmitglieder der Schul- konferenz vertreten die ordentlichen Mitglieder, wenn diese an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert sind (§ 55 Absatz 3, Satz 3). Wahlberechtigt und wähl- bar sind alle Mitglieder des Elternrates. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Elternrates leitet die Wahl. Auf Verlangen eines Mitglieds wird geheim gewählt. Es ist zweckmäßig, mit Stimmzetteln zu wählen. Aus dem Kreis der Elternratsmitglieder sind mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber zu nennen, wie Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen sind. Die Be- werberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben, sind als Mitglieder beziehungsweise Ersatzmitglieder für die Schulkonferenz gewählt. Über das Ergebnis der Wahl wird eine von der Vorsitzen- den oder dem Vorsitzenden des Elternrates unterzeich- nete Niederschrift angefertigt. Ist keine Vorsitzende oder kein Vorsitzender gewählt, unterzeichnet die Schulleite- rin oder der Schulleiter die Niederschrift. 05 M at e r i a l E lt e r n r at