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ELternratgeber: Mitwirkung

68 E lt e r n r at g e b e r 2 0 1 1 05 M at e r i a l K l a ss e n e lt e r n v e r t r e t u n g Material zur Klassenelternvertretung Checkliste zur Wahl der Klassenelternvertretung > Hamburgisches Schulgesetz, §§ 68 – 71 > Hinweise und Empfehlungen für die Wahl von Eltern- vertretungen (im Schulbüro erhältlich) > Stimmzettel (für geheime Wahlen, falls gewünscht) > Vorstellungsrunde der Kandidatinnen und Kandida- ten > Wahlprotokoll vorbereiten (Funktion, Namen, Adres- sen, Telefon der gewählten Eltern); der Vordruck ist im Schulbüro erhältlich; das Protokoll wird von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter unterschrieben > Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 105), in der Regel durch die Klassenlehrerin oder den Klassen- lehrer Hinweise für die Wahl der Klassenelternvertretung Die Wahl soll von der Klassenlehrerin oder dem Klas- senlehrer geleitet werden. Zur Erleichterung der Durch- führung sollten Stimmzettel ausgegeben werden. Jeder Elternteil erhält entsprechend der Zahl seiner Stimmen einen oder mehrere Stimmzettel. Da zwei Elternvertre- terinnen oder Elternvertreter gewählt werden sollen, können auf jedem Stimmzettel zwei Namen angegeben werden. Die Stimme ist auch dann gültig, wenn der Stimmzettel den Namen nur einer Bewerberin oder nur eines Bewerbers enthält. Wird auf einem Stimmzet- tel ein Name zweimal aufgeführt, gilt dieses als eine Stimme für die Bewerberin oder den Bewerber. Hat eine wahlberechtigte Person mehr als einen Stimmzettel er- halten, weil mehr als eines ihrer Kinder diese Klasse be- sucht oder weil nur ein Elternteil anwesend ist, kann sie die Namen der von ihr ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber auf dem zweiten Stimmzettel (und gegebe- nenfalls weiteren) wiederholen. Stimmzettel, die keine, mehr als zwei, nicht vorgeschlagene oder mit Bemerkun- gen versehene Namen oder sonstige Zusätze enthalten, sind ungültig. Gewählt sind diejenigen Eltern, die die meisten Stimmen erhalten haben und die Wahl annehmen. Bei Stimmen- gleichheit ist eine Stichwahl vorzunehmen. Erhalten auch bei der Stichwahl mehrere Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los. In einem zweiten Wahlgang ist für jedes Mitglied der Klassenelternvertretung eine Ersatzperson zu wählen. Für diese Wahl gelten die gleichen Regeln wie für die Wahl der Elternvertreter und -vertreterinnen. Träger der Elternrechte (§ 8 Absatz 1) Die Rechte und Pflichten der Eltern nehmen wahr: 1. Die nach dem bürgerlichen Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten, 2. anstelle der oder neben den Personensorgeberech- tigten diejenigen Personen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Personensorgeberech- tigten anvertraut oder mitanvertraut ist; das Einver- ständnis ist der Schule schriftlich nachzuweisen. Wahlberechtigung und Wählbarkeit (§ 68 Absatz 2) Wahlberechtigt und wählbar für alle genannten Gremi- en sind alle »Träger der Elternrechte«. Eltern volljähriger Kinder sind weder wahlberechtigt noch wählbar. Son- derregelung für Lehrkräfte: Stimmberechtigte Mitglieder der Lehrerkonferenz dürfen an der Schule, an der sie tä- tig sind, nicht zu Klassenelternvertreterinnen oder Klas- senelternvertretern oder zu Mitgliedern des Elternrates gewählt werden.