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ELternratgeber: Mitwirkung

67E lt e r n r at g e b e r 2 0 1 1 M at e r i a l W a h l e n 05 Wahlen kurz und bündig Die Eltern jeder Klasse/Jahrgangsstufe wählen eine Klassenelternvertretung (§ 69) Termin: spätestens vier Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres; Beispiel: Unterrichtsbeginn am 11. August – Wahl bis spätestens am 8. September; Anzahl Vertreter: zwei Klassenelternvertreterinnen oder -vertreter; außerdem in einem zweiten Wahlgang: Ersatzpersonen: je eine Ersatzperson Hinweis: Für jedes ihrer Kinder haben die Eltern zusammen zwei Stimmen. Ist nur ein Elternteil anwesend, erhält dieser auch den Stimmzettel des nicht anwesenden Elternteils. Stimmberechtigte Mitglieder der Lehrerkonferenz dürfen an der Schule, an der sie tätig sind, nicht zu Klassenelternvertreterinnen bzw. -vertretern oder zu Mitgliedern des Elternrates gewählt werden. Die Klassenelternvertretungen wählen die Mitglieder des Elternrates der Schule (§ 73) Termin: spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres für drei Jahre; an beruflichen Schulen auf zwei Jahre; Beispiel: Unterrichtsbeginn am 11. August – Wahl bis spätestens am 22. September; Anzahl Mitglieder: abhängig von der Zahl der Klassen, siehe § 73 Absatz 1; Ersatzmitglieder: mindestens zwei, in gesonderten Wahlgängen zu wählen; rücken bei Ausscheiden nach. Hinweis: Alle Eltern müssen rechtzeitig über die Wahl des Elternrates und über den Wahltermin informiert werden, da alle Eltern – nicht nur die Klassenelternvertreterinnen und -vertreter – wählbar sind. Der Elternrat wählt aus seiner Mitte den Vorstand (§ 74) Termin: unverzüglich nach seiner Wahl (für ein Jahr); Mitglieder: Vorsitzende/Vorsitzender, Stellvertreterin/ Stellvertreter, Schriftführerin/Schriftführer; die Gewählten können auch einen gleichberechtigten Vorstand bilden. Der Elternrat wählt seine Mitglieder für die Schulkonferenz (§ 55) Termin: innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Unterrichts (für zwei Jahre); Beispiel: Unterrichtsbeginn am 11. August – Wahl bis spätestens am 11. Oktober; Anzahl Mitglieder: drei bis fünf Eltern, je nach Schulgröße (§ 55 Absatz 1); Achtung: Für berufliche Schulen gelten besondere Regelungen (siehe § 55 Absatz 2; §§ 76 ff). Der Elternrat wählt seine Vertretung im Kreiselternrat (§ 74) Termin: unverzüglich nach seiner Wahl; Anzahl: eine Person und eine Ersatzperson, bei Schulen mit über 800 Schülerinnen und Schülern jeweils zwei Personen (§ 75). Der Kreiselternrat wählt unter den Elternrats­ mitgliedern der zum Schulkreis gehörenden Schulen seine Vertretung in der Elternkammer (§ 81) Termin: spätestens zwölf Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres (für drei Jahre = Wahlperiode der Elternkammer); Anzahl Mitglieder: zwei Mitglieder und mindestens ein Ersatzmitglied; Hinweis: Die Wahl der Elternkammer ist durch eine besondere Wahlordnung geregelt. In die Elternkammer ist nicht wählbar, wer gemäß § 82 Absatz 2 in die Lehrerkammer gewählt werden kann.