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ELternratgeber: Mitwirkung

45 R at u n d Tat 04 E lt e r n r at g e b e r 2 0 1 1 eines Schülers in eine Parallelklasse, da die Wirkun- gen dieser Maßnahme nicht auf die Klasse begrenzt sind, sowie über die Androhung der Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsab- schluss, und > die Schulaufsicht auf Antrag der Lehrerkonferenz oder eines von ihr zu wählenden Ausschusses über eine Überweisung in eine andere Schule oder eine Entlassung; Anträge der Lehrerkonferenz setzen einen entsprechenden Antrag der Klassenkonferenz voraus (§ 49 Absatz 6 Satz 1). Anhörung Vor dem Erlass einer förmlichen Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler und deren Erzie- hungsberechtigte zu hören (§ 49 Absatz 5). Dies ist eine zwingende Verfahrensvoraussetzung. Die Durchführung und das Ergebnis der Anhörungen sind von der Schule schriftlich zu dokumentieren. Die Teilnahme der Klassensprecherinnen und Klas- sensprecher (ab Jahrgangsstufe 4) bzw. der Schulstu- fensprecherinnen und Schulstufensprecher sowie der Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter an der Beratung und Beschlussfassung über Ordnungs- maßnahmen ist an die Bedingung geknüpft, dass sowohl die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler als auch deren Erziehungsberechtigte dies ausdrücklich wünschen und schutzwürdige Interessen eines Dritten nicht entgegenstehen (§ 49 Absatz 6, Satz 4). Damit wird berücksichtigt, dass im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über Ordnungsmaßnahmen sen- sible persönliche Daten aus dem Umfeld der Schülerin oder des Schülers erörtert werden könnten. Vorläufige Suspendierung vom Schulbesuch Die Schulleitung kann im Rahmen eines Ordnungsmaß- nahmenverfahrens in dringenden Fällen eine Schülerin oder einen Schüler vorläufig vom Schulbesuch suspen- dieren. Diese Befugnis ist an die Bedingung geknüpft, dass andernfalls die Aufrechterhaltung eines geordne- ten Schullebens nicht gewährleistet werden kann. Die Höchstdauer einer vorläufigen Beurlaubung beträgt zehn Unterrichtstage. Widerspruch und Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht haben keine aufschiebende Wirkung. Entlassung wegen unentschuldigter Fehlzeiten Nicht mehr schulpflichtige Schülerinnen oder Schüler können auch dann gegen ihren Willen entlassen werden, wenn sie im Verlauf eines Monats insgesamt 20 Unter- richtsstunden dem Unterricht unentschuldigt ferngeblie- ben sind oder durch unentschuldigte Abwesenheit bei Klassenarbeiten in mindestens zwei Unterrichtsfächern keine Möglichkeit besteht, ihre schriftlichen Leistungen zu bewerten (§ 28 Absatz 6 Satz 6). Bei dieser Maßnahme handelt es sich jedoch nicht um eine Ordnungsmaßnahme. Auf die Möglichkeit der Entlassung wegen unentschul- digter Fehlstunden ist die Schülerin oder der Schüler rechtzeitig hinzuweisen. Die Entscheidung trifft die Be- hörde auf Antrag der Schule (Schulleitung). Vorherige Beschlüsse der Klassenkonferenz oder der Lehrerkonfe- renz sind nicht erforderlich.