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ELternratgeber: Mitwirkung

44 04 R at u n d Tat E lt e r n r at g e b e r 2 0 1 1 Erziehungskonflikte in der Schule Bestandteil des gesetzlich festgelegten Bildungs- und Er- ziehungsauftrags in der Schule ist auch der Umgang mit Konflikten. Erziehungskonflikte ergeben sich aus dem Um- gang der Schülerinnen und Schüler untereinander bzw. mit Lehrkräften und/oder mit Eltern. Bitte beachten Sie, dass das Verhalten einzelner Schülerinnen und Schüler nicht nur Auslöser, sondern auch Folge von sozialen Konflikten innerhalb einer Klasse sein kann. Jede Schule hat eine Kultur des Konfliktmanagements entwickelt. Es gibt Streitschlichter – Schülerinnen und Schüler, die es gelernt haben, einen Streit eigenständig ohne Lehrkraft zu schlichten, den Beratungsdienst – eine Lehrkraft, die besonders qualifiziert ist, Konflikte zu lösen, sowie die Schulsozialbetreuung (REBUS). Eltern haben folgende Möglichkeiten, einen Konflikt zu lösen: > Ihr erster Ansprechpartner ist die Klassenlehrkraft. > Als Mutter oder Vater können Sie mit der Klassenlehr- kraft ein Konfliktthema für den Klassenrat oder den Elternabend anregen. > Schülerinnen und Schüler können klasseninterne Konflikte beim Klassensprecher und im Klassenrat ansprechen und diskutieren. > Konflikte in der Klasse, auch der einzelnen Schülerin- nen und Schüler, können mit der Beratungslehrkraft oder der Schulleitung besprochen werden. Wenn Ihr Kind mit einer Lehrkraft einen Konflikt hat, können Sie die Elternvertretung hinzuziehen. > Wenn Ihr Kind eigenständig einen Konflikt lösen möchte, kann es die Klassen-, die Beratungslehrkraft oder die Streitschlichter ansprechen. Erziehungsmaßnahmen werden dann ergriffen, wenn Schülerinnen und Schüler die Durchführung des Unter- richts beeinträchtigen oder ihre Pflichten in anderer Weise verletzen. Sie können von einzelnen Lehrkräften getroffen werden. Erziehungsmaßnahmen sind in allen Schulformen: > gemeinsame Absprachen, > die mündliche und schriftliche Ermahnung, > Einträge ins Klassenbuch, > kurzfristiger Ausschluss vom laufenden Unterricht bis zum Schluss derselben Stunde oder desselben Tages, > das Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten, > die zeitweise Wegnahme von Gegenständen einschließlich der dazu im Einzelfall erforderlichen Nachschau in der Kleidung oder in mitgeführten Sachen, > die Auferlegung sozialer Aufgaben für die Schule, > die Teilnahme an einem Mediationsverfahren, > die Teilnahme an innerschulischen sozialen Trainingsmaßnahmen und > die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens (§ 49, Absatz 2). Wenn Konflikte durch Fehlverhalten einzelner Schülerin- nen und Schüler entstehen, die nicht in der Lage sind, ihre Probleme im Rahmen des kommunikativen Mitein- ander und der geltenden Regeln zu lösen, und sich statt- dessen fortgesetzt und bewusst regelwidrig verhalten, dann kann die Schule Ordnungsmaßnahmen gemäß § 49 erlassen. Die werden allerdings erst ergriffen, wenn alle anderen erzieherischen Maßnahmen nicht erfolgreich waren. Diese werden in der Schülerakte dokumentiert. Voraussetzungen für den Erlass förmlicher Ordnungsmaßnahmen Ordnungsmaßnahmen werden nicht im laufenden Unter- richtsbetrieb verfügt, sondern ergehen in einem förm- lichen Verfahren. Als Verwaltungsakte können sie mit einem Widerspruch und gegebenenfalls einer Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Der Ge- setzgeber hat abschließend festgelegt, welche Maßnah- men als förmliche Ordnungsmaßnahmen zulässig sind. Ordnungsmaßnahmen in der Grundschule: § 49 Absatz 3, Ordnungsmaßnahmen in den Sekundarstufen I und II: § 49 Absatz 4. Zuständigkeit Die Zuständigkeiten für die Entscheidung über Ordnungs- maßnahmen sind in § 49, Absätze 6 und 7 geregelt. Die Regelungen sollen dazu beitragen, dass übergeordnete Aspekte wie die Folgen für die aufnehmenden Schulklas- sen und die Einheitlichkeit der Maßstäbe angemessen berücksichtigt werden. Danach entscheidet > die Klassenkonferenz über einen schriftlichen Ver- weis und einen Ausschluss vom Unterricht, > die Lehrerkonferenz oder ein von ihr zu wählender Ausschuss über die Umsetzung einer Schülerin oder