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ELternratgeber: Mitwirkung

42 E lt e r n r at g e b e r 2 0 1 1 03 E lt e r n u n d S c h u l e Rechtsbehelfe gegen schulische Entscheidungen Einschulung, Eintragungen ins Klassenbuch, Noten im Unterricht für mündliche oder schriftliche Leistungen, Befreiung vom Unterricht, Ordnungsmaßnahmen, Fest- setzung der Halbjahres- und Jahresnoten und Einstufung in Kurse sind Maßnahmen, bei denen Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern eine Überprüfung der Ent- scheidung einfordern können, wenn sie die Richtigkeit der Entscheidung anzweifeln oder nicht mit ihr einver- standen sind. Grundsätzlich unterliegt jede schulische Entscheidung einer Überprüfung. Es gibt vier Möglich- keiten, die Überprüfung einer schulischen Maßnahme zu veranlassen: 1. Gegenvorstellung Mit einer »Gegenvorstellung« erreichen die betroffenen Schülerinnen und Schüler beziehungsweise deren Eltern, dass sich die Stelle, die die Entscheidung getroffen hat, erneut mit der Angelegenheit befassen und die getrof- fene Entscheidung überprüfen muss. Richtet sich die Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung der Schule, wird sie von der Schule beziehungsweise der Schullei- tung bearbeitet; richtet sie sich gegen eine Entscheidung der Schulaufsicht, ist diese zuständig. 2. (Sach-) Beschwerde Mit einer »Sachbeschwerde« richten sich die Betrof- fenen an die nächsthöhere Verwaltungsebene: Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Schu- le, wird sie von der Schulaufsicht bearbeitet; richtet sie sich gegen eine Entscheidung der Schulaufsicht, ist die jeweilige Abteilungsleitung zuständig. 3. Dienstaufsichtsbeschwerde Eine »Dienstaufsichtsbeschwerde« richtet sich gegen das persönliche Verhalten einer Lehrkraft oder einer sonstigen Mitarbeiterin bzw. eines sonstigen Mitarbei- ters der Schule. Alle Dienstaufsichtsbeschwerden wer- den zentral von der Personalabteilung im Amt für Ver- waltung der Schulbehörde bearbeitet. 4. Widerspruch Legen die Betroffenen »Widerspruch« ein, wird die Angelegenheit einer Juristin bzw. einem Juristen der Schulbehörde vorgelegt, die oder der sich dann mit dem Fall befasst. Verwaltungsakt: ja oder nein? Widerspruch kann nur ge- gen einen Verwaltungsakt eingelegt werden Gemäß § 35 Satz 1 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgeset- zes ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öf- fentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechts- wirkung nach außen gerichtet ist. Für den schulischen Bereich ist oftmals die Fragestellung entscheidend, ob die angegriffene Entscheidung tatsächlich Regelungs- charakter nach außen hat. Die Abgrenzung kann im Ein- zelfall schwierig sein, jedoch ist die Zuordnung durch eine langjährige gefestigte Rechtsprechung im Grund- satz eindeutig. Verwaltungsakte sind zum Beispiel: > Einschulung bzw. Ablehnung der Aufnahme > Ein- und Umstufung in Fachleistungskurse > Nichtversetzung, Prüfungsentscheidungen > Abgangs- und Abschlusszeugnis > Um- und Abschulung > Ordnungsmaßnahmen Wer trägt die Kosten? Ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsver- fahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt nach der Gebührenordnung für das staatliche Schulwesen zurzeit zwischen 31,– und 256,– Euro. Sie ist für den Einzelfall innerhalb dieses Rahmens nach den entstan- denen Kosten und dem Schwierigkeitsgrad festzusetzen. Die Gebühr braucht nicht erhoben zu werden, wenn der Widerspruch vor der Entscheidung der Behörde zurück- genommen wird, beziehungsweise weil die Erziehungs- berechtigten im Verfahren von der Richtigkeit der Ent- scheidung der Schule überzeugt worden sind. Fristen Bei der Berechnung der Fristen nach dem Hamburgi- schen Schulgesetz bleiben Ferientage unberücksichtigt. Die Schulbehörde kann die Fristen um höchstens vier Wochen verlängern, wenn besondere Umstände vorlie- gen (§ 108).