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ELternratgeber: Mitwirkung

41E lt e r n r at g e b e r 2 0 1 1 E lt e r n u n d S c h u l e 03 Datenschutz im Schulbereich Im Hamburgischen Schulgesetz wird in den §§ 98 bis 101 der Datenschutz im Schulbereich geregelt. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat in der »Verord- nung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen (Schul-Datenschutzverordnung)« vom 20. Juni 2006 im Einzelnen festgelegt, welche personenbe- zogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten von den Schulen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeitet werden dürfen. § 1 der Schul-Datenschutzverordnung regelt, welcher Datengrundbestand jeder Schule sowohl manuell als auch automatisiert verarbeitet werden darf. Im Falle einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten muss für jedes Verfahren eine Risikoanalyse und eine Verfahrensbeschreibung gemäß § 8 Absatz 4 und § 9 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes erstellt werden, die von der zuständigen Behörde geprüft und verwahrt werden. Alle anderen personenbezogenen Daten von Schüle- rinnen und Schülern, wie Daten über gesundheitliche Auffälligkeiten, Verhaltensauffälligkeiten, soziale und therapeutische Maßnahmen sowie medizinische und psychologische Angaben, die sich aus einem Beratungs- verhältnis bei REBUS ergeben, dürfen die zuständigen Stellen nur mit Einwilligung der Betroffenen verarbeiten. Lehrerinnen und Lehrer, die sich schriftlich zur Beach- tung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet haben, dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben private Da- tenverarbeitungsgeräte zur Verarbeitung personenbe- zogener Daten von Schülerinnen und Schülern verwen- den. Sie unterliegen dann der Überwachung durch den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten. Sie haben in jedem Falle sicherzustellen, dass diese Daten vor dem Zugriff Dritter geschützt sind und gelöscht werden, so- bald man sie für die Erfüllung der schulischen Aufgaben nicht mehr benötigt. Um den Erfolg der pädagogischen Arbeit der Schulen schulübergreifend und vergleichend zu überprüfen, kann die zuständige Behörde geeignete Testverfahren einset- zen sowie weitere erforderliche Daten erheben und aus- werten. Die Schülerinnen und Schüler sind zur Mitwir- kung an diesen Testverfahren verpflichtet. Die Teilnahme an weiteren Befragungen ist freiwillig (§ 100). Recht auf Akteneinsicht § 32 Absatz 3 Hamburgisches Schulgesetz in Verbindung mit § 2 der Schul-Datenschutzverordnung regelt das Recht auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung. Dieses Recht wird bei minderjährigen Schülerinnen und Schü- lern durch deren Erziehungsberechtigte wahrgenom- men. Schülerinnen und Schüler, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können das Auskunfts- und Aktenein- sichtsrecht ohne Zustimmung ihrer Erziehungsberech- tigten wahrnehmen. Den Erziehungsberechtigten ist es allerdings möglich, durch eine Erklärung gegenüber der Schulleitung, zu widersprechen. Widersprüche Um eine Grundlage für eventuelle Widersprüche gegen Zeugnisse zu haben, ist es ratsam, schriftliche Leistungs- kontrollen (Klassenarbeiten oder ähnliches) mindestens ein Jahr aufzubewahren. Eine Aufbewahrungspflicht sei- tens der Schule besteht nicht. Die Eltern sind zu Beginn jeden Schuljahres, in der Regel auf dem Elternabend, über diesen Umstand zu informieren. Videoüberwachung Ebenfalls strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben un- terliegt die Videoüberwachung an Schulen. § 31 Absatz 4 des Hamburgischen Schulgesetzes schreibt vor, dass eine Videoüberwachung nur zur Abwehr von konkreten Gefahren für die persönliche Sicherheit von Personen oder den Erhalt schulischer Einrichtungen oder in die Schule eingebrachter Sachen zulässig ist. Möchte eine Schule in ihrem Bereich eine Videoüberwachung einrich- ten, so hat sie einen entsprechenden Antrag auf Geneh- migung an die zuständige Behörde zu richten. Diese über- prüft, ob die Voraussetzungen für die Videoüberwachung vorliegen, und die Modalitäten der geplanten Umsetzung rechtlich nicht zu beanstanden sind. Die Erforderlichkeit der Videoüberwachung ist jährlich zu überprüfen.