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ELternratgeber: Mitwirkung

30 E lt e r n r at g e b e r 2 0 1 1 03 E lt e r n u n d S c h u l e Informations- und Beratungsrechte Die gemeinsame Erziehungsaufgabe von Elternhaus und Schule kann nur in einem partnerschaftlichen Zusam- menwirken beider Seiten erfüllt werden. Voraussetzung dafür ist eine ausreichende wechselseitige Information, insbesondere sind Eltern, über alle wichtigen Schulan- gelegenheiten (durch die Lehrerinnen und Lehrer, Sozi- alpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie durch die Schulleitung) zu informieren. Das Hamburgische Schul- gesetz regelt in § 32, welche Informations- und Bera- tungsrechte Eltern haben. Informationen im Allgemeinen: > Aufbau und Gliederung der Schule und der Bildungs- gänge, > die Stundentafel, die Bildungspläne und das schul- eigene Curriculum sowie deren Ziele, Inhalte und Anforderungen, > die Kriterien der Leistungsbeurteilung einschließlich der Versetzung und Kurseinstufung, > die Übergänge zwischen den Bildungsgängen, > die Abschlüsse und Berechtigungen einschließlich der Zugänge zu den Berufen, > die Mitwirkungsmöglichkeiten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern. > die Ziel- und Leistungsvereinbarung und deren fest- gestellten Grad der Zielerreichung, > die Ergebnisse der Schulinspektion > die Veränderungen des Versuchsprogramms von an der Schule bestehenden Schulversuchen. Diese allgemeinen Informationen sollen in der Regel auf Klassenelternabenden und im Rahmen von Informations- veranstaltungen der Schule frühestmöglich und in ange- messenem Umfang gegeben werden. Informationen zum Kind: Eltern können sich in der Schule zu Fragen, die ihre Kin- der individuell betreffen, beraten lassen. > Welche Schullaufbahn eignet sich für mein Kind? > Wie wird die Leistung meines Kindes bewertet? > Wie kommen die Noten zustande? > Welchen Schulabschluss kann mein Kind erreichen? Das Gesetz sieht vor, dass die Schulleitung und die Lehr- kräfte Eltern informieren und beraten > über die Lernentwicklung und die überfachlichen Kompetenzen ihrer Kinder, > gegebenenfalls über Lernverhalten und Verhaltens- schwierigkeiten, um möglichst frühzeitig Hilfsmaß- nahmen einzuleiten. Diese Informationen erhalten Eltern von den Lehrkräften ihrer Kinder und von der Schulleitung im persönlichen Gespräch sowie regelmäßig bei den Lernentwicklungs- gesprächen, die an den Schulen zweimal pro Schuljahr stattfinden. Die Informationsrechte stehen auch den früheren Erzie- hungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schü- ler zu, sofern die Schülerin oder der Schüler dem nicht widersprochen hat. Sie müssen im Vorwege auf das ­Widerspruchsrecht durch die Schule hingewiesen wer- den (§ 32 Absatz 4). In Abstimmung mit der Lehrerin oder dem Lehrer und der Schulleitung können Eltern in der Grundschule und in der Sekundarstufe I der Stadtteilschulen und Gymnasien (Klassen 5 bis 10) den Unterricht ihrer Kinder besuchen. Für die Mitwirkung von Eltern im Unterricht und bei son­ stigen schulischen Veranstaltungen kann die Schulkon- ferenz Grundsätze festlegen (§ 53 Absatz 4).