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ELternratgeber: Mitwirkung

26 E lt e r n r at g e b e r 2 0 1 1 02 G r e m i e n Schulübergreifende Gremien Der Kreiselternrat Der Kreiselternrat soll die Verbindung der Elternräte eines Schulkreises untereinander und mit der Eltern- kammer pflegen und allgemeine Angelegenheiten des Schulkreises erörtern (vgl. § 75). Er besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter, bei Schulen mit mehr als 800 Schülerinnen und Schülern aus je zwei Vertrete- rinnen und Vertretern der Elternräte aller Schulen, die in dem jeweiligen Schulkreis liegen oder zu ihm gehören, und den Vertreterinnen und Vertretern des Schulkreises in der Elternkammer. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder des Elternrates. Die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben, sind als Mitglieder beziehungsweise Ersatzmitglieder in den Kreiselternrat gewählt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des El- ternrates beziehungsweise ein Mitglied des Vorstands­ teams leitet die Wahl. Auf Verlangen eines Mitglieds wird geheim gewählt. Es ist zweckmäßig, mit Stimmzet- teln zu wählen. Der Kreiselternrat wählt aus seiner Mitte für die Dau- er eines Jahres die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Die Gewählten können auch einen gleichberechtigten Vorstand bilden. Jeder Kreiselternrat wählt die von ihm in die Elternkam- mer zu entsendenden Mitglieder. In die Elternkammer wählbar ist jedes Mitglied der im Schulkreis vertretenen Elternräte (§ 81). Zu der Wahlversammlung müssen alle nominierten Kandidatinnen und Kandidaten eingeladen werden. Der Kreiselternrat wird vom Vorstand einberufen. Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder auf Verlan- gen der zuständigen Behörde muss binnen zwei Wochen eine Sitzung stattfinden. Die Sitzungen des Kreiseltern- rates sind nicht öffentlich. Eine Vertreterin oder ein Ver- treter der Schulbehörde, die Ersatzmitglieder und die Elternratsmitglieder aus den Schulen des Schulkreises sind zur Teilnahme berechtigt. Der Kreiselternrat kann andere Personen zur Teilnahme an einzelnen Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen. Er kann in Ausnahmefällen auch ohne Behördenvertretung tagen. Die Kreiselternräte sind rechtzeitig zu hören > vor der Zusammenlegung, Teilung oder Schließung von Schulen innerhalb des Schulkreises, > vor einer Neubegrenzung von Schulkreisen und > vor der Einrichtung und Änderung von Schulkreisen für bestimmte Schulformen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Elternräte betrof­ fener Schulen haben in den zuständigen Kreiselternräten Rede- und Antragsrecht. Die Elternkammer, Schülerkammer und Lehrerkammer Die Elternkammer, die Schülerkammer und die Lehrer- kammer beraten die zuständige Behörde für Schule und Berufsbildung bei allen das Schulwesen betreffenden Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 79). Sie sollen die Beziehungen von Schule, Schülerin- nen und Schülern, Eltern und Lehrkräften untereinander und zur Öffentlichkeit pflegen. Die Behörde hat die Kammern vor Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung rechtzeitig zu beteiligen, ins- besondere soweit sie Fragen der Schul- oder Unterrichts­ gestaltung, der Leistungsbeurteilung oder der inneren Ordnung der Schule betreffen. Erhebt eine Kammer gegen ein Vorhaben der Behörde grundsätzliche Einwendungen, so hat der Präses der Behörde (Senator/in) oder eine von ihm bestimmte Per- son vor der Entscheidung die Vorsitzende beziehungs- weise den Vorsitzenden der Kammer zu hören. Bedarf die Entscheidung der Zustimmung der Deputation, so ist die Deputation über die abweichenden Auffassun- gen der Kammern zu unterrichten (durch Teilnahme der/ des Vorsitzenden an der Deputationssitzung). Die Kam- mern können der Behörde Vorschläge zu allen Fragen des Schulwesens zuleiten. Die Arbeit der Kammern wird nach Maßgabe des Haushaltsplans durch öffentliche Mittel gefördert. Die Behörde hat im erforderlichen Um- fang Räume zur Verfügung zu stellen und die Benutzung technischer Einrichtungen zu gestatten. Die Elternkammer besteht aus je zwei der 15 (region- alen) Kreiselternräte für drei Jahre gewählten Mitglie- dern. Sofern erforderlich, sind in einer Ergänzungswahl