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ELternratgeber: Mitwirkung

24 E lt e r n r at g e b e r 2 0 1 1 02 G r e m i e n Kooperationspartner Die Schulleitung Die Schulleitung, d.h. die Schulleiterin und der Schullei- ter sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Durch- führung der Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungs- arbeit an der Schule (§ 89). Sie sind die Vorgesetzten aller an der Schule tätigen Personen, sorgen für die Ein- haltung der dienstlichen Pflichten und erteilen die dafür erforderlichen Weisungen. Die Schulleitung vertritt die Schule nach außen und übt das Hausrecht aus. Die Schulleitung sorgt in Zusammenarbeit mit den Lehr- kräften, den Eltern, den Schülerinnen und Schülern und der Behörde für die Erfüllung des Bildungs- und Erzie- hungsauftrags der Schule. Die Schulleitung bereitet die Beschlüsse der Schulkonferenz und der Lehrerkonferenz vor und sorgt für die Erstellung, Einhaltung, Auswertung und Weiterentwicklung des Schulprogramms. Die Schulleitung ist insbesondere verpflichtet, > sich über den ordnungsgemäßen Ablauf der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit zu informieren und diese, soweit erforderlich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, > die Lehrkräfte zu beraten und für ihre Zusammenarbeit zu sorgen, > die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung der Lehrkräfte zu überprüfen, > die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare zu fördern, > den Elternrat und den Schülerrat über für die Schule wichtige Angelegenheiten zu informieren und deren Arbeit zu unterstützen, > die Öffnung der Schule zu ihrem Umfeld zu fördern. Das Gesetz räumt der Schulleitung das Recht ein und auferlegt ihr beziehungsweise ihm die Pflicht, Beschlüsse der schulischen Gremien zu beanstanden, wenn sie gel- tenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder An- ordnungen der BSB widersprechen oder wenn sie oder er die Verantwortung für die Durchführung dieser Beschlüs- se nicht tragen kann oder die Entscheidung der Ziel- und Leistungsvereinbarung widerspricht (§ 90 Absatz 1). Die Lehrerkonferenz Die Lehrerkonferenz ist das Beratungs- und Beschluss- gremium der Lehrerinnen und Lehrer der Schule (§ 57). Sie besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzendem und dem an der Schu- le tätigen pädagogischen Personal (§ 58). Die Lehrerkon- ferenz beschließt insbesondere über > Grundsätze der Unterrichtsgestaltung, der Unter- richtsmethoden und der Leistungsbeurteilung, > Grundsätze der Unterrichtsverteilung, der Aufsichts- und Vertretungsregelungen, > Grundsätze der Erziehung, Betreuung und Beratung an der Schule, > Inhalt und Durchführung der schulinternen Lehrerfortbildung, > die Verwendung der Haushaltsmittel im Rahmen der von der Schulkonferenz beschlossenen Grundsätze, > Ordnungsmaßnahmen beziehungsweise über Anträge auf Ordnungsmaßnahmen an die Schulbehörde nach § 49 Absatz 4, Satz 2 Nummer 3 bis 6. Die Eltern- und Schülervertreterinnen und -vertreter der Schulkonferenz oder des Schulvorstandes können an den Sitzungen der Lehrerkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen, soweit nicht Tagesordnungspunkte behan- delt werden, die Personal und Disziplinarangelegenhei- ten Einzelner betreffen (§ 58 Absatz 3).