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ELternratgeber: Mitwirkung

21E lt e r n r at g e b e r 2 0 1 1 G r e m i e n 02 Wechselseitige Unterrichtung der Gremien Jedes schulische Gremium ist verpflichtet, den Vorsit- zenden der anderen Gremien sowie der Schulleitung unverzüglich seine Beschlüsse und Protokolle zu über- senden – es sei denn, die Verpflichtung zur Amtsver- schwiegenheit steht dem entgegen (§ 103). Beschlüsse und Protokolle zu Vorgängen, die der Verschwiegenheit unterliegen, dürfen nur den Stellen mitgeteilt werden, die diese Informationen im Rahmen ihrer Zuständigkeit benötigen. Beispielsweise sind Beschlüsse und Protokol- le einer Klassenkonferenz zu Disziplinarangelegenheiten nur an die Schulleitung zu übersenden. Protokolle über den schulöffentlichen Teil von Sitzungen beziehungswei- se über Vorgänge, die nicht der Verschwiegenheit unter- liegen, können auch an andere Angehörige der Schule verteilt werden. Es ist also beispielsweise zulässig, dass die Protokolle des Elternrates an die Klassenelternver- tretungen verteilt werden. Nutzung der Bürokommunikation durch Gremien Die in den Schulen gebildeten Gremien – unter anderem die Eltern- und Kreiselternräte – können im Rahmen ihrer Aufgaben von den Materialien und technischen Einrich- tungen der Schule Gebrauch machen. Der Anspruch auf technische Hilfestellung ist gesetzlich geregelt.