Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

ELternratgeber: Mitwirkung

20 E lt e r n r at g e b e r 2 0 1 1 02 G r e m i e n Allgemeine Vorschriften zu Wahlen und Arbeit der Gremien an Schulen Im Hamburgischen Schulgesetz finden sich allgemeine Vorschriften, die bei allen Wahlen und bei der Arbeit in den schulischen Gremien beachtet werden müssen (§§ 102 bis 110). Dazu gehören: Gleichstellung von Mädchen und Jungen, Frauen und Männern Bei der Besetzung der schulischen Gremien ist dar- auf hinzuwirken, dass Mädchen und Jungen, Frauen und Männer entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Personengruppe, der sie zugehören, vertreten sind (§ 102). In der Regel bedeutet dies, dass die Gremien jeweils möglichst zur Hälfte mit Frauen und Männern besetzt sein sollten. Wahlen und Abstimmungen Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfa- che Mehrheit der abgegebenen Stimmen – es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine andere Mehrheit vor. Wahlen und Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn es von einem oder einer Stimmberechtigten ge- wünscht wird (§ 106). Stellung gewählter Mitglieder Die gewählten Mitglieder der schulischen Gremien blei- ben über die Dauer der Wahlperiode hinaus im Amt, bis die neu gewählten Mitglieder erstmals zusammenge- treten sind. Sie können jederzeit zurücktreten. Ihr Amt endet außerdem vorzeitig > durch Abwahl, > bei vorsätzlichen Verstößen gegen zwingende schulrechtliche Bestimmungen in Ausübung ihres Mandats, > bei Mitgliedern der Schulkonferenz und des Landes- schulbeirats mit dem Verlust der Mitgliedschaft in dem Gremium, das sie gewählt hat (§ 104). Ein gewähltes Mitglied kann abberufen werden, wenn es unentschuldigt an mindestens drei aufeinander fol- genden Sitzungen seines Gremiums nicht teilgenommen hat. Im Übrigen kann ein Mitglied der Elternkammer auf deren Antrag mit der Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder des entsendenden Kreis- elternrates abgewählt werden (§ 104 Absatz 2, Satz 5). Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so tritt für die restliche Dauer der Wahlperiode ein Ersatzmitglied ein. Die Ersatzmitglieder sind bei der Wahl der ordentli- chen Mitglieder in einem besonderen Wahlgang zu wäh- len. Sie werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen berufen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 104). Die Ersatzmitglieder bleiben über die Dauer der Wahlperiode hinaus so lange im Amt, bis die neu ge- wählten Mitglieder ihr Amt angetreten haben. Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder Die Aufgabenstellung der schulischen Gremien kann es mit sich bringen, dass dort Diskussionen geführt werden, die vertraulich zu behandeln sind. In allen Disziplinaran- gelegenheiten (zum Beispiel die Erörterung von konkreten Erziehungskonflikten bestimmter Schülerinnen und Schü- ler) und in allen Angelegenheiten, für die das jeweilige Gremium die Vertraulichkeit der Beratungen beschließt sind die Mitglieder der Gremien zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 105). Über alles andere, was in den Gre- mien besprochen wird, dürfen die Mitglieder Dritten be- richten. Die Mitglieder der Gremien sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person förmlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf Personen, die zwar nicht ordent- liche Mitglieder eines Gremiums, aber berechtigt sind, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen, beispielsweise Mitglieder der Schulkonferenz an Leh- rerkonferenzen (vgl. § 58 Absatz 3) und Mitglieder der Klassenelternvertretungen an Sitzungen des Elternrates (vgl. § 74 Absatz 3). Die Verschwiegenheitspflicht wirkt gegenüber allen Personen, die dem jeweiligen Gremium nicht angehören. Ein Mitglied, das die Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzt, kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der übrigen Mitglieder aus dem Gremium ausgeschlossen werden. Unter Umständen kann dieses Mitglied auch wegen Verstoßes gegen § 203 Absatz 2 des Strafgesetzbuches (Verletzung von Privatgeheimnissen) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.