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ELternratgeber: Mitwirkung

19E lt e r n r at g e b e r 2 0 1 1 G r e m i e n 02 Die Schulkonferenzen aller anderen Schulen entscheiden über 01. die Hausordnung, 02. die schuleigene Stundentafel, 03. die Kooperation mit externen Partnern, 04. die Grundsätze für die Durchführung von Klassen- konferenzen, 05.* die Grundsätze für den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben und der Lernerfolgskontrollen, 06. den Abschluss der Ziel- und Leistungvereinbarung, 07. die Grundsätze für die schulische Qualitätsentwick- lung, 08. die Form der Anhörung der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler vor der ab- schließenden Beschlussfassung über die Zeugnisse nach § 62 Absatz 3, 09. Grundsätze für die Verwendung der Personal- und Sachmittel, die der Schule zur eigenen Bewirt- schaftung zur Verfügung stehen, im Rahmen ihrer Zweckbestimmung sowie über die Grundsätze der Beschaffung und Verwaltung der Lernmittel, 10. die Grundsätze für die Planung von Projektwochen und weiteren schulischen Veranstaltungen sowie über Grundsätze für Angelegenheiten der Schüler- betreuung, 11. die Grundsätze für Arbeitsgemeinschaften, Nei- gungsgruppen und Wahlangebote, 12 die Grundsätze für die Mitwirkung von Eltern im Unterricht und bei sonstigen Veranstaltungen, 13. die Grundsätze für die Betätigung von Schülergrup- pen in der Schule nach § 33 Absatz 2, 14. die Grundsätze für die Überlassung von Räumen der Schule an Lehrerinnen und Lehrer, Eltern und Schülerinnen und Schüler der Schule für andere als schulische Zwecke, 15. die Durchführung von Geldsammlungen unter Schülerinnen und Schülern und Eltern, 16. die Grundsätze für soziale Maßnahmen nach § 49 Absatz 2 Satz 2, 17. eine von § 61 Absatz 2 abweichende Zusammen- setzung der Klassenkonferenz. Die im Rahmen der Entscheidungsrechte gemäß § 53 gefassten Beschlüsse sind für die Schule verbindliche Normen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn sie bean- standet werden bis zu einer endgültigen Entscheidung der zuständigen Behörde. Die Entscheidungsrechte der Schulkonferenz sind in § 53 abschließend beschrieben. Die Schulkonferenz kann also keine darüber hinaus­ gehenden für die Schule verbindlichen Entscheidungen treffen. Sie kann jedoch zu allen Angelegenheiten, die sie für wichtig hält, Empfehlungen aussprechen. Die Schulkonferenz ist rechtzeitig zu hören > vor der Zusammenlegung, Teilung, Verlegung oder Schließung der Schule sowie zur Verlegung von Klas- sen oder Schulstufen an andere Schulen, > vor größeren Um- oder Neubaumaßnahmen an der Schule. Die Schulkonferenz kann zu den Gegenständen der An- hörung Stellungnahmen beschließen, sie muss dies aber nicht. Die Schulbehörde muss diese Stellungnahmen bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen, ist aber nicht an sie gebunden. *Hinweis: Weitere Informationen zu Hausaufgaben finden Sie in den Blildungs- plänen unter www.hamburg.de/bildungsplaene G Elternfortbildungi