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ELternratgeber: Mitwirkung

18 E lt e r n r at g e b e r 2 0 1 1 02 G r e m i e n Schulkonferenz Die Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- und Be- schlussgremium der schulischen Selbstverwaltung der allgemeinbildenden Schulen (§§ 52 bis 56). Ihr gehören in der Regel an: die Schulleiterin bzw. der Schulleiter und die gewählten Mitglieder des Schülerrates, des ­Elternrates und der Lehrerkonferenz sowie eine Vertrete- rin oder ein Vertreter des nicht pädagogischen Personals der Schule; wurde kein Schülerrrat oder kein Elternrat gebildet, entfällt die Schülervertretung oder Elternver- tretung. Je nach Größe der Schule sind die Vertretungen der Schülerinnen und Schüler, der Eltern und der Lehre- rinnen und Lehrer mit drei (bis zu 300 Schülerinnen und Schüler), vier (301 bis 800 Schülerinnen und Schüler) oder fünf Mitgliedern (mehr als 800 Schülerinnen und Schüler) in der Schulkonferenz vertreten. Die Schulleite- rin bzw. der Schulleiter hat den Vorsitz. Im Laufe eines Schuljahres muss die Schulkonferenz mindestens viermal einberufen werden. Sie tagt schulöf- fentlich, es sei denn, dass über Personalangelegenhei- ten beraten wird; die Schulöffentlichkeit schließt Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und das nicht pädagogische Personal an Schulen ein. Die Schulleitung ist gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass alle Eltern über Zeitpunkt und Tagesordnung einer Schulkonferenz recht- zeitig informiert werden. Sie kann sich bei der Wahr- nehmung dieser Aufgabe vom Elternrat und von den Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertretern unterstützen lassen. Ablauf und die Gestaltung der Kon- ferenz werden zu Beginn einer Sitzung festgelegt. Der Elternrat, der Schülerrat und die Lehrerkonferenz können der Schulkonferenz Vorschläge zu Themen und zum Ablauf unterbreiten. Verlangt ein Drittel ihrer Mit- glieder die Einberufung der Schulkonferenz, um ein wichtiges Thema zu erörtern, muss die Schulleitung die- sem Antrag entsprechen (§ 56 Absatz 1). Eltern- und Schülerratsmitglieder, die stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind, haben das Recht, an den Sitzungen der Lehrerkonferenz mit beratender Stim- me teilzunehmen, soweit nicht Tagesordnungspunkte behandelt werden, die Personal und Disziplinarangele- genheiten Einzelner betreffen (§ 58 Absatz 3). Die Schulkonferenz berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule, insbe- sondere über das Schulprogramm sowie die Ziel- und Leistungsvereinbarungen. Welche Angelegenheiten sie außerdem für wichtig hält, liegt allein in ihrem Ermessen. Die Beratungsergebnisse können in einem Beschluss oder auch in einer Resolution der Schulkonferenz zusam- mengefasst werden. Dieser Beschluss (Resolution) stellt die mehrheitlich vertretene Position der Schulkonferenz zu dem beratenen Gegenstand nach innen wie nach außen dar. Die Schulkonferenz beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder, über > das Schulprogramm (§ 51, Absatz 1) auf der Grund- lage von Vorlagen der Lehrerkonferenz und bewertet die Durchführung und den Erfolg der pädagogischen Arbeit. Sie kann die Lehrerkonferenz mit der Weiter- entwicklung des Schulprogramms beauftragen. > Anträge (§ 53, Absatz 2) an die Schulbehörde auf 1. die Durchführung eines Schulversuchs oder die Errichtung einer Versuchsschule, oder auf Errichtung besonderer Formen der Schulleitung, 2. die Führung der Schule als Ganztagsschule (§ 13 Absatz 2) oder auf Einrichtung von Betreuungsange- boten, 3. die Namensgebung für die Schule, 4. die Einrichtung einer Vorschulklasse, 5. die Einrichtung einer Schule gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz (Stadtteilschule mit angegliederter Grundschule). Die Schulkonferenz der Grundschule beschließt stets mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer anwesenden Mit- glieder, mindestens jedoch mit der Mehrheit ihrer stimm- berechtigten Mitglieder.