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ELternratgeber: Mitwirkung

17E lt e r n r at g e b e r 2 0 1 1 G r e m i e n 02 Dem Elternrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben: > vor Beschlüssen der Schulkonferenz oder des Schul- vorstandes von grundsätzlicher Bedeutung, > vor der Zusammenlegung und Teilung von Klassen und Schulstufen oder deren Verlegung an andere Schulen. > zum Vorschlag des Findungsausschusses für eine neue Schulleitung abgeben (§ 94 Absatz 1, Satz 1). Elternrat und Klassenelternvertretung sollen einander in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Die oder der Vorsitzende oder einzelne vom Elternrat beauftragte Mitglieder sind berechtigt, an Klassen- oder Schulstufenelternabenden teilzunehmen. Die Arbeitsweise des Elternrates Der Elternrat wird von seinem Vorstand einberufen. Sind die Mitglieder des Vorstands verhindert, so beruft die Schulleiterin oder der Schulleiter den Elternrat ein. Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder auf Verlan- gen der Schulleiterin oder des Schulleiters muss binnen zwei Wochen eine Sitzung stattfinden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie deren Stell- vertreterin oder Stellvertreter, die Ersatzmitglieder und die Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternver- treter sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Elternra- tes berechtigt. Der Elternrat kann auch andere Personen zur Teilnahme an einzelnen Sitzungen einladen. Er kann beschließen, schulöffentlich zu tagen. In Aus- nahmefällen kann der Elternrat ohne die Schulleitung tagen (§ 74 Absatz 3). Der Elternrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl sei- ner Mitglieder anwesend ist. Er kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse einsetzen, denen auch Mitglieder des Schülerrates, Lehrkräfte und Eltern, die nicht Mitglied des Elternrats sind, angehören können. Schulleitung und Lehrkräfte sind verpflichtet, dem ­Elternrat die für seine Aufgabenwahrnehmung erforder- lichen Auskünfte zu erteilen. Der Elternrat beruft wenigstens einmal jährlich eine Ver- sammlung aller Klassenelternvertreterinnen und Klas- senelternvertreter oder aller Eltern ein, um über seine Tätigkeit zu berichten und Fragen des Schullebens zu erörtern. Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss, das Lehrerkollegium und die Mitglieder des Schülerrates können zur Teilnahme eingeladen werden. Der Elternrat ist aufgelöst, wenn > mehr als die Hälfte der Mitglieder das Amt gleichzeitig niederlegt, oder > die Schule geteilt, mit einer anderen zusammengelegt oder geschlossen wird. Empfehlung: www.schulrecht.hamburg.de (Elternrat, Mustergeschäftsordnung) Eine Fortbildung für Eltern zum Thema „Elternrat“ finden Sie unter: www.li-hamburg.de/elternfortbildung G Material Elternrati