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ELternratgeber: Mitwirkung

16 E lt e r n r at g e b e r 2 0 1 1 02 G r e m i e n Elternrat An allgemeinbildenden Schulen muss, an beruflichen Schulen sollte ein Elternrat gebildet werden (§ 72). Spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn eines neuen Schuljahres wählt die Versammlung aller Klas- senelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter die Mitglieder des Elternrates. Ist eine Klassenelternvertre- terin oder ein Klassenelternvertreter verhindert, tritt die Stellvertretung an ihre bzw. seine Stelle. In den Elternrat können alle Eltern, nicht nur die Eltern- vertreterinnen bzw. Elternvertreter einer Klasse oder an beruflichen Schulen einer Schulstufe, gewählt werden. In Schulen mit weniger als sechs Klassen wird der Eltern- rat von der Elternvollversammlung der Schule gewählt. Zu den Wahlen wird eine Elternvollversammlung einbe- rufen, zu der alle Eltern der Schule rechtzeitig eingela- den werden. In einem zweiten Wahlgang werden mindestens zwei Ersatzmitglieder für den Elternrat für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Mitglieder des Elternrates werden für drei, an be- ruflichen Schulen für zwei Jahre gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Drittel, an beruflichen Schulen die Hälfte der Mitglieder aus. Die ausgeschiedenen Mitglieder werden durch Neuwahlen ersetzt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei der Erst- oder Neubildung des Elternrates wird in drei getrennten Wahlgängen je ein Drittel der Mitglieder für ein Jahr, für zwei Jahre und für drei Jahre gewählt. An beruflichen Schulen wird in zwei Wahlgängen jeweils die Hälfte der Mitglieder für ein Jahr und für zwei Jahre gewählt. Im Elternrat soll jede Schulstufe vertreten sein. Bei der Berechnung der Anzahl der Elternratsmitglieder sind alle Klassen und alle Schülerinnen und Schüler einer Jahr- gangs- oder Schulstufe zu berücksichtigen, sofern sie sich zumindest teilweise aus noch minderjährigen Schü- lerinnen und Schülern zusammensetzt. Der Elternrat besteht an Schulen > mit bis zu 26 Klassen aus neun, > mit mehr als 26 Klassen aus zwölf, > für jeweils begonnene neun über die Zahl von 35 hinausgehende Klassen aus weiteren drei Vertreterinnen und Vertretern. Sobald der neue Elternrat gewählt ist, wählt er unver- züglich aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, deren Stellvertre- terin oder Stellvertreter sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Diese Personen können auch einen gleichberechtigten Vorstand bilden. Der Elternrat wählt außerdem spätestens zwei Monate nach Schulbeginn > seine Vertreterinnen und Vertreter in die Schulkon- ferenz für zwei Jahre sowie die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern (§ 55 Absatz 3); > seine Vertreterin oder seinen Vertreter sowie deren Ersatzmitglieder in den Kreiselternrat (§ 75). Ein Elternratsmitglied kann nur abgewählt werden, wenn es unentschuldigt an mindestens drei aufeinander folgenden Sitzungen nicht teilgenommen hat (§ 104 Absatz 2). Die Aufgaben des Elternrates Der Elternrat: > wirkt mit der Schulleitung, den Lehrkräften und dem Schülerrat bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule zusammen, > informiert die Eltern oder die Klassenelternvertre- tungen über aktuelle Schulfragen und vor wichtigen Entscheidungen der Schulkonferenz oder des Schul- vorstandes; er kann dazu Versammlungen der Eltern oder der Klassenelternvertretungen einberufen, > setzt sich in der regionalen Öffentlichkeit im Rahmen der von der Schulkonferenz vorgegebenen Grundsät- ze für die Belange der Schule ein.