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ELternratgeber: Mitwirkung

14 E lt e r n r at g e b e r 2 0 1 1 02 G r e m i e n Zeugniskonferenz Die Zeugniskonferenz besteht gemäß § 62 Absatz 2 aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter (Vorsitz) und den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz auf die stellvertretende Schulleiterin oder den stellver- tretenden Schulleiter, eine Abteilungsleiterin oder ei- nen Abteilungsleiter oder – im Ausnahmefall – auf eine andere Lehrkraft übertragen (§ 89 Absatz 1, Satz 4). Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist stimmberechtigt. Zu den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften gehö- ren alle Lehrkräfte, die während des Schuljahres in ei- nem Umfang in der Klasse selbstständig unterrichtet ha- ben, der für die Zeugnis- und Versetzungsentscheidung von Bedeutung ist. Lehrkräfte sind nur bei Entscheidun- gen über Schülerinnen und Schüler stimmberechtigt, die sie in dem jeweiligen Beurteilungszeitraum unterrichtet haben. Die Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternver- treter und die Klassensprecherinnen und Klassenspre- cher sind nicht Mitglieder der Zeugniskonferenz. Ihnen wird jedoch nach § 62 Absatz 3 ein Recht zur Stellung- nahme zu allgemeinen Fragen der Zeugniserteilung und der Entwicklung des Leistungsstandes in der Klasse ein- geräumt. Die Aufgaben der Zeugniskonferenz Die Zeugniskonferenz hat gemäß § 62 Absatz 1 die Auf- gabe, den Inhalt der Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler und die erforderlichen Empfehlungen und Fest- stellungen zur weiteren Schullaufbahn in der besuchten Schule oder zum Übergang in eine andere Schulstufe oder Schulform zu beraten und zu beschließen. Dies schließt insbesondere ein: > die Zeugnisnoten bzw. -bewertungen, > die Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen, > Einstufungen und Umstufungen, > die Einschätzung zum Übergang in eine weiterfüh- rende Schulform nach der Grundschule, > Aufrücken, vorzeitiges Aufrücken und Versetzungen. Anhörung der Eltern- und Schülervertretung Bevor die Zeugniskonferenz nach einer abschließenden Beratung entscheidet, ist den Klassenelternvertreterin- nen und Klassenelternvertretern und – ab Jahrgangsstu- fe 5 – den Klassensprecherinnen und Klassensprechern die Möglichkeit zur Stellungnahme zu allgemeinen Fra- gen der Zeugniserteilung und der Entwicklung des Leist- ungsstandes in der Klasse zu geben. Die Schulkonferenz entscheidet über die Form der An- hörung der Schüler- und Elternvertretung vor der ab- schließenden Beschlussfassung über die Zeugnisse­ (§ 53 Absatz 4 Nummer 8). Eine qualifizierte Stellungnah- me der Eltern- und Schülervertretung setzt voraus, dass die Klassensprecherinnen und Klassensprecher und die Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter vor Beginn der Zeugnisberatung hinreichend über die Entwicklung des Leistungsstandes in der Klasse infor- miert werden und ihnen eine angemessene Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt wird. Entsprechend verständi- gen sich die Mitglieder der Schulkonferenz darüber, > von wem (zum Beispiel Schulleitung, Klassenlehrerin oder Klassenlehrer oder einer anderen beauftragten Lehrkraft), > wann (zum Beispiel unmittelbar vor der Zeugniskon- ferenz oder zu einem früheren Zeitpunkt), > in welcher Form (zum Beispiel schriftlich durch Notenübersichten oder mündlich) und > in welchem Kreis (bei Treffen mit den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern- und Schülerseite oder auf Elternabenden) die Informationen über den ­Leistungsstand der Klasse gegeben werden. Verschwiegenheit Die Mitglieder der genannten Gremien sind zur Ver- schwiegenheit über personenbezogene Daten verpflich- tet (§ 105). G Material Klassenelternvertretungi