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ELternratgeber: Mitwirkung

13E lt e r n r at g e b e r 2 0 1 1 G r e m i e n 02 sowie > Anträge an die Lehrerkonferenz zu Ordnungs- maßnahmen: »Umsetzung in eine Parallelklasse«, »Androhung der Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss«, »Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungs­ abschluss« und »Entlassung aus der Schule« (§ 49 Absatz 4 Ziffer 3 bis 6). Die Teilnahme der Klassensprecherinnen und Klas- sensprecher ab Jahrgangsstufe 4 bzw. der Schulstu- fensprecherinnen und Schulstufensprecher sowie der Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertre- ter an der Beratung und Beschlussfassung über Ord- nungsmaßnahmen ist an die Bedingung geknüpft, dass sowohl die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler, ebenfalls ab Jahrgangsstufe 4, als auch deren Erziehungsberechtigte dies ausdrücklich wünschen und schutzwürdige Interessen eines Dritten nicht entgegen- stehen (§ 49 Absatz 6, Satz 4). Damit wird berücksich- tigt, dass im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über Ordnungsmaßnahmen sensible persönliche Daten aus dem Umfeld der Schülerin oder des Schülers erörtert werden könnten. Wie und wann wird die Klassenkonferenz einberufen? Die Klassenkonferenz wird von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer einberufen. Absprachen über die Or- ganisation und Koordination des Unterrichts in den ein- zelnen Fächern sollten – und die Termine für die schrift- lichen Lernerfolgskontrollen müssen – zu Beginn jedes Schulhalbjahres getroffen werden. Sitzungen sollen durch die rechtzeitige Übersendung ei- ner Tagesordnung vorbereitet und so terminiert werden, dass auch außerhalb der Schule berufstätige Mitglieder teilnehmen können (§ 103). Die Schulkonferenz entscheidet über die Grundsätze für die Durchführung  von Klassenkonferenzen (§ 53 Absatz 4 Satz 2 Ziffer 4). G Material Klassenelternvertretungi G „Rat und Tat“ (Erziehungskonflikte in der Schule)i G Elternfortbildungi