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ELternratgeber: Mitwirkung

12 E lt e r n r at g e b e r 2 0 1 1 02 G r e m i e n Klassenkonferenz In der Klassenkonferenz soll das Zusammenwirken von Lehrkräften und Eltern, Schülerinnen und Schülern in der einzelnen Klasse gefördert werden. Den Vorsitz führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer (§ 61 Absatz 2) bei Beratungen über Ordnungsmaßnahmen die Schullei- terin oder der Schulleiter (§ 49 Absatz 6). Die Klassenkonferenz setzt sich gemäß § 61 Absatz 2 zu- sammen aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern: > der Schulleiterin oder dem Schulleiter, > der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, > allen Lehrkräften, die von der Lehrerkonferenz bestimmt sind (die Lehrkräfte, die im laufenden Schuljahr die Schülerinnen und Schüler in der Klasse unterrichten), > den beiden Klassenelternvertreterinnen bzw. Klassenelternvertretern und (ab Jahrgangsstufe 4) den beiden Klassensprecherinnen bzw. Klassenspre- chern. In Bereichen, in denen die Schülerinnen und Schüler nicht in Klassen unterrichtet werden – beispielsweise in der Studienstufe der gymnasialen Oberstufe –, nimmt die Halbjahreskonferenz unter Mitwirkung der Schulstu- fensprecherinnen und Schulstufensprecher die Aufga- ben der Klassenkonferenz wahr (§ 61 Absatz 3). Die Halbjahreskonferenz setzt sich zusammen aus > der Schulleiterin oder dem Schulleiter als ­Vorsitzender oder Vorsitzendem, > den Lehrkräften, die die Schülerinnen und Schüler unterrichten, > der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungs­ leiter  bzw. der Koordinatorin oder dem Koordinator der Oberstufe, > den Tutorinnen oder Tutoren der Schülerinnen und Schüler sowie > den Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprechern. Die Schulleitung kann den Vorsitz auf die stellvertreten- de Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter, eine Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter, einer Koordinatorin oder einen Koordinator, im Ausnahmefall eine andere Lehrkraft, übertragen (§ 89 Absatz 1, Satz 3). Für klassenübergreifende Angelegenheiten können mehrere Klassenkonferenzen durch Beschluss der Schul- konferenz zusammengelegt werden (§ 61 Absatz 3, letz- ter Satz). Die Aufgaben der Klassenkonferenz bzw. Halbjahreskonferenz Nach § 61 Absatz 1 haben die Klassenkonferenz und die Halbjahreskonferenz folgende Aufgaben: > Zu Beginn des Schuljahres wird über die ­gleichmäßige Verteilung der schriftlichen ­Lernerfolgskontrollen (Klausuren) entschieden. > Beratung über alle Angelegenheiten, die für die gemeinsame Arbeit in der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere die fachliche und pädagogische Koordination der Fach- lehrerinnen und Fachlehrer. > Termine für schriftliche Lernerfolgskontrollen. > Beschlussfassung über die Ordnungsmaßnahmen »Schriftlicher Verweis« und »Ausschluss vom, Unter- richt oder von einer Schulfahrt« in der Sek. I und II (§ 49 Absatz 4 Nr. 1 und 2), den „Ausschluss von einer Schulfahrt“ in der Grundschule (§ 49 Absatz 3 S. 1), > Weitere Themen sind die Vorbereitung von Klassen- fahrten, Projekttagen, Umgang mit Hausaufgaben und anderen schulischen Veranstaltungen der Klasse, also Vorhaben, die das Lernen und Arbeiten in der Klasse betreffen. Die Einbeziehung der Klassenelternvertretung und (ab Jahrgangsstufe 4) der Klassensprecherinnen bzw. Klas- sensprecher in die Beratung der Klassenkonferenz dient der Förderung der Bereitschaft zur Übernahme von Ver- antwortung für das Schulleben bei allen Beteiligten, so- wie der Transparenz der ­Entscheidungsabläufe und der Akzeptanz der ­pädagogischen Arbeit in der Schule.