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ELternratgeber: Mitwirkung

11E lt e r n r at g e b e r 2 0 1 1 G r e m i e n 02 Elternabend Auf einem Elternabend beraten die Eltern mit der Klas- senlehrerin oder dem Klassenlehrer, wenn erforderlich auch mit weiteren in der Klasse unterrichtenden Lehr- kräften, wichtige Fragen des Unterrichts und der Erzieh- ung (§ 71 Absatz 1). Elternabende finden mindestens zweimal im Schuljahr statt, weitere können auf Verlangen der Klasseneltern- vertretung oder eines Viertels der Eltern einberufen werden. Die Elternabende werden von der Klassenleh- rerin oder dem Klassenlehrer mit einer Frist von wenig- stens einer Woche einberufen. Anlass, Tagesordnung und Zeitpunkt sind mit der Klas- senelternvertretung abzustimmen (§ 71 Absatz 2). Die Einladungen können auch von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und der Klassenelternvertretung ge- meinsam unterschrieben werden. Bei Schulstufen ohne Klassenverbände beruft eine von der Schulleitung beauftragte Lehrkraft den Elternabend ein (§ 71 Absatz 2). Die Gestaltung der Elternabende übernimmt die Klas- senelternvertretung in Absprache mit der Klassen­lehrerin oder dem Klassenlehrer. Die Leitung können beide Klassenelternvertreterinnen oder Klassenelternvertreter übernehmen. Solange die Klassenelternvertretung noch nicht gewählt ist, leitet die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Elternabend (§ 71 Absatz 2). Auf Wunsch der Elternvertretung können weitere Lehr­ kräfte am Elternabend teilnehmen (§ 71 Absatz 2). Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher oder die Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher kön- nen, wenn sie dem Schülerrat angehören, an den Eltern- abenden teilnehmen. Im Einvernehmen zwischen der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und der Eltern- vertretung können weitere Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Schulstufe eingeladen werden (§ 71 Absatz 2). Die Klassenelternvertretung kann Elternabende auch ohne Teilnahme von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern durchführen (§ 71 Absatz 3). G Material zu Klassenelternvertretungi