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ELternratgeber: Mitwirkung

10 E lt e r n r at g e b e r 2 0 1 1 02 G r e m i e n Klassenelternvertretung Die Klassenelternvertreterinnen und Klasseneltern- vertreter sind Ansprech- und Vertrauenspersonen aller ­Eltern einer Klasse. Sie haben folgende Aufgaben: > die Beziehungen der Eltern einer Klasse (Schulstufe) untereinander und mit den jeweiligen Lehrkräften zu pflegen, > bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Eltern und Lehrkräften zu vermitteln, > wechselseitig die Eltern und die Schule über aktuelle Fragen und Themen zu informieren, > die Schule und die Lehrerinnen und Lehrer bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages zu unterstützen, > den Elternrat zu wählen Die Wahl der Klassenelternvertretung Die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Schulklas- se, einschließlich Vorschulklassen, wählen spätestens vier Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres auf einem Elternabend die Klassenelternver- tretung, das heißt zwei Klassenelternvertreterinnen oder Klassenelternvertreter (§ 69 Absatz 1). In einem zweiten Wahlgang ist für jedes Mitglied der Klassenelternvertre- tung eine Ersatzperson (Stellvertreterin oder Stellvertre- ter) zu wählen. Sie werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen berufen, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 104 Absatz 3). Die Ersatzperson vertritt die Klassenelternvertretung im Verhinderungs- fall, auch in der Klassenkonferenz (§ 70 Absatz 1) und bei der Wahl des Elternrats sowie bei vorzeitigem Aus- scheiden (§ 104 Absatz 3). Scheidet eine Ersatzperson vorzeitig aus, empfiehlt sich eine Nachwahl. Die Klas- senelternvertretung kann abgewählt werden, wenn sie unentschuldigt an mindestens drei aufeinander folgen- den Sitzungen ihres Gremiums nicht teilgenommen hat (§ 104 Absatz 2) Bestehen für eine Schulstufe keine Klassenverbände wie in der gymnasialen Oberstufe (§ 109), so wählen die Eltern der Schulstufe für jede Jahrgangsstufe ihre Vertretung. Die Anzahl der zu wählenden Elternvertre- terinnen und Elternvertreter richtet sich nach der Zahl der noch nicht volljährigen Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Jahrgangsstufen. Die Eltern haben bei der Wahl für jedes ihrer Kinder zwei Stimmen. Das gilt auch, wenn Mutter oder Vater allein anwesend oder alleinstehend sind. Beide Eltern können ihre Stimmen getrennt abgeben (§ 69 Absatz 2). Ist nur ein Elternteil anwesend, bedarf es für die Abgabe beider Stimmen keiner Vollmacht des anderen Elternteils. Nach der Wahl wird zweckmäßigerweise die Klassen- lehrerin oder der Klassenlehrer im Auftrag der Schul- leitung die gewählten Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter sowie die Ersatzpersonen auf die mit ihrer Funktion verbundenen Pflicht zur Verschwiegen- heit förmlich hinweisen und dieses schriftlich festhalten (§  105 Absatz 2). Die Klassenelternvertretung ist vor der Zusammenlegung der von ihren Kindern besuchten Klassen und Schulstu- fen oder deren Verlegung an andere Schulen zu hören. Damit die Klassenelternvertreterinnen und Klassenel- ternvertreter ihre Aufgaben erfüllen können, sind die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte verpflichtet, alle hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Eine Fortbildung für Eltern zum Thema „Klasseneltern- vertretung“ finden Sie unter: www.li-hamburg.de/elternfortbildung. G Material zur Klassenelternvertretungi